Beschlussvorschlag: Der Rat der
Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 "Lüffringhausen
Nord" gemäß § 2 (1) BauGB. Ziel ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer
ergänzenden einzeiligen Wohnbebauung für den in der Anlage zu dieser
Sitzungsvorlage beigefügten Planbereich. Die Verwaltung
wird beauftragt, das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 einzuleiten. Sachverhalt: Hintergrund: Im Jahre 2000 wurde für das
Grundstück am nördlichen Siedlungsrand der Ortschaft Lüffringhausen eine
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit einer Doppelgarage
gestellt und 2001 auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 BauGB positiv
beschieden. Eine Verlängerung dieses Bescheides erfolgte im Februar 2003. Auf Initiative des
Grundstückseigentümers Herr Heiner Coen, Lüffringhausen 25d, Wermelskirchen,
wurden weitere Gespräche über den grundsätzlichen Rahmen der baulichen
Ausnutzbarkeit des Grundstücks geführt. Antrag: Mit Schreiben vom 24.02.03 handelt
Frau Dipl.-Ing. Rita Blecher-Hampe (Fachplanerin) im Namen des
Grundstückseigentümers Herr Coen und beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes als Angebotsplanung einzuleiten (Anlage 1:
Antragsschreiben). Ziel: Ziel ist nunmehr die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung in Form einer ergänzenden einzeiligen Wohnbebauung in dieser
Ortslage (Anlage 2: Bebauungsvorschlag). Eine geordnete städtebauliche
Entwicklung ist in diesem Bereich nur über ein Bauleitverfahren herbeizuführen.
Daher ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 1 erforderlich. Flächennutzungsplan (FNP): Der Flächennutzungsplan der Stadt
weist für das Gebiet entlang der vorhanden Straße überwiegend
Wohnbauflächen aus. Eine FNP-Änderung für den
nördlichsten Teilbereich des Plangebiets (dargestellt als Fläche für die
Landwirtschaft) im Parallelverfahren erscheint verzichtbar, da nach aktueller
Sachlage keine öffentlichen Belange betroffen sind und somit eine gewisse
Überschreitung des FNP als akzeptabel angesehen werden kann (Anlage 6: FNP).
Finanzierung: Für Planungsarbeiten zum
Bebauungsplan entstehen der Stadt Wermelskirchen keine Kosten. Diese werden vom
Investor als Planverursacher übernommen. Die Durchführung der
Erschließungsmaßnahmen wird der Investor ebenfalls auf seine Kosten vornehmen.
Inwieweit die Stadt Wermelskirchen sich im Rahmen des
Erschließungsbeitragsrechtes an diesen Kosten beteiligen wird, wird in einem
städtebaulichen Vertrag geregelt. Der Planungsentwurf wird in
folgenden, dieser Sitzungsvorlage beigefügten Unterlagen dargestellt: ·
Planzeichnung Bebauungsvorschlag Anlage
2 ·
Entwurfsbegründung I. Bestandsbeschreibung
+ Planungsgrundlagen Anlage 7 II. Planinhalte ·
Details
sind im Rahmen des weiteren Verfahrens zu klären. ·
Insbesondere
bedarf es - für eine gesicherte Erschließung der geplanten Wohnbebauung -einer
frühzeitigen Klärung, ob etwaige, zur Realisation notwendige Fremdgrundstücke
verfügbar sind. Verfahrensstand: Zunächst ist ein entsprechender
Aufstellungsbeschluss erforderlich, um die Entwicklungsmaßnahme
planungsrechtlich weiterzuführen und die Verwaltung zu beauftragen, die
frühzeitige Beteiligung der Bürger sowie das Trägerverfahren einzuleiten. Anlage/n: Anlage 1 Antragsschreiben vom 24.02.2003 Anlage 2 Bebauungsvorschlag Anlage 3 Übersicht "Lage im Stadtgebiet" Anlage 4 Geltungsbereich, Deutsche Grundkarte Anlage 5 Luftbild des Plangebietes Anlage 6 Auszug aus dem FNP Anlage 7 Entwurfsbegründung
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