Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, mit dem Investor, der Arbeitsgemeinschaft “Eifgenblick” GBR, Wermelskirchen, Verhandlungen mit dem Ziel der Erarbeitung eines Erschließungs- und Vermarktungsvertrages aufzunehmen. Dabei sind für den Vertrag die im Sachverhalt aufgeführten Punkte von Bedeutung. Sachverhalt: Die interessierten Investoren haben sich sowohl im Fachausschuss als auch in den Fraktionen vorgestellt. Die Arbeitsgemeinschaft “Eifgenblick” GbR (ARGE) besteht aus sechs ortsansässigen Firmen: Empersmann Bauunternehmung und Bauträger GmbH, Architekturbüro Hilverkus und Staller, Rolf Körschgen Bauunternehmung GmbH & Co KG, Sieg und Partner GmbH & Co KG, Christian Stark Bauunternehmen GmbH, Bauzentrum Tönnes GmbH & Co KG. Für einen Vertragsabschluss mit dem Investor sind folgende Punkte von Bedeutung, die im nachfolgenden aufgelistet sind. Eine konkrete Ausarbeitung ist dem noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag vorbehalten. 1.
Verkauf eines Teils der städtischen Grundstücke ohne
Bindung an die ARGE oder einen Architekten 2.
Herstellung der Erschließung durch die Arge innerhalb
von 3 Jahren 3.
Die Vergabe städtischer Grundstücke erfolgt auch unter
Berücksichtigung sozialer und familiärer (beispielsweise kinderreich) Kriterien
sowie den Grundzügen der Wohnungsbauförderung soweit Interessenten vorhanden
sind 4.
Vergabe von Erbbaurechten durch die Stadt (ähnlich
Braunsberg) wird zugelassen 5.
Werkverträge zwischen der ARGE und den jeweiligen
Bauherrn gestatten grundsätzlich Eigenleistungen, die Herstellung von Gewerken
und auch die Auswahl von Handwerkern und Bezugsquellen als Option des Bauherrn 6.
Erwerber bzw. Erbbauberechtigte sind grundsätzlich
verpflichtet, das Grundstück selbst zu bebauen (kein Zwischenhandel) und
innerhalb von 2 Jahren mit dem Bau zu beginnen 7.
Ändert sich die personelle Zusammensetzung des
Investors, ist dieser Wechsel, also eine Änderung der Mitglieder der ARGE und
die weitere Vertragsabwicklung, nur mit Zustimmung der Stadt möglich 8.
Gliederung des Baugebietes in Abschnitte, die bei Beginn
einer Bebauung mit Wohngebäuden in Abstimmung mit der Stadt zumindest als
Baustraße hergestellt werden müssen 9.
Nach der Bestimmungen des BauGB hat ein
Erschließungsträger bei einem Erschließungsvertrag auch den Gemeindeanteil zu
übernehmen 10.
Der Investor hat die äußere Erschießung der Anbindung
der Baugebiete Hilfringhausen und Eckringhausen an die L 157 herzustellen und
für Hilfringhausen zu tragen und Eckringhausen vorzufinanzieren 11.
Der Investor stellt die gesamte Erschließung einschließlich
der Freizeitflächen, Ausgleichsflächen, Sickerbecken, Lärmschutzmaßnahmen u.ä.
her 12.
Die Finanzierungssicherheit des Investors wird durch die
Hinterlegung von Bürgschaften gewährleistet Mit dem Abschluß des Umlegungsverfahrens werden der Stadt ca. 70 % der unbebauten Grundstücke zugeteilt, so dass hierdurch die Veräußerung oder Vergabe von Erbbaurechten der Grundstücke zu einem großen Anteil in städtischer Hand liegt. Die Art der Bebauung richtet sich nach dem Bebauungsplan, der Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung zulässt. Wenn die Erschießung über den Investor erfolgt, kann die Abwicklung in der Form erfolgen, dass dieser der Stadt ähnlich einem beauftragten Unternehmen die Abrechnung der Maßnahme am Ende vorlegt, damit die Stadt das Beitragsverfahren für Kanal- und Straßenbau durchführt. Sofern die Maßnahme mit einem örtlichen Investor erfolgt, wäre dieser gebunden, örtliche Betriebe mit der Ausführung von Gewerken der Erschließung zu beauftragen.
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