Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis vom Jahresabschluss und vom Lagebericht 2004 und erteilt den Organen der Stadtsparkasse Wermelskirchen gemäß § 7 (2) Buchstabe f SpkG NW Entlastung. Die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse
Wermelskirchen nehmen aus Gründen des § 31 GO NW an der Beratung und Abstimmung
zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil. Sachverhalt: Die Vertretung des Gewährträgers der Stadtsparkasse Wermelskirchen beschließt gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe f des Sparkassengesetzes NW über die Entlastung der Organe der Sparkasse. Gewährträger der Stadtsparkasse Wermelskirchen ist die Stadt Wermelskirchen, zuständig für den Beschluss über die Entlastung der Organe der Sparkasse ist somit der Rat der Stadt Wermelskirchen. Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Wermelskirchen legt dem Rat der Stadt Wermelskirchen den Jahresabschluss 2004 mit dem Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht 2004 vor und beantragt Entlastungsbeschluss für die Organe der Sparkasse. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Wermelskirchen und deren Stellvertreter dürfen bei der Beschlussfassung wegen möglicher Interessenkollision nicht mitwirken. |
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