Der Rat der Stadt beschließt von seinem Rückholrecht nach § 41 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Absatz 4 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wermelskirchen über die Erteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse vom 23.11.2020 Gebrauch zu machen und Entscheidungen über Grundstücksverkäufe nicht mehr als Geschäft der laufenden Verwaltung auf die Bürgermeisterin zu übertragen.
Der letzte Halbsatz von § 2 Buchstabe c) der oben genannten Zuständigkeitsordnung wird dahingehend geändert, dass es dort künftig heißt: „(…), soweit bei Grundstückankäufen nicht die Bürgermeisterinim Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltungzuständig ist“. Gleichzeitig werden in § 15 Abs. 2 Buchstabe h) der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der Fassung der 23.Nachtragssatzung vom 22.02.2022die Worte „und zu veräußern“ gestrichen. Die hierzu notwendige Änderung der Hauptsatzung erfolgt in der 24. Nachtragssatzung in Vorlage 079.
27.03.2023 - Rat der Stadt
Ö 8 - zurückgestellt
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt auf Antrag der SPD Fraktion einstimmig die Vertagung bis zur Ratssitzung am 15.05.2023.
15.05.2023 - Rat der Stadt
Ö 6 - (offen)
Beschluss:
Der Rat der Stadt lehnt die Vorlage mehrheitlich, gegen die Ja-Stimmen von Bündnis90/Die Grünen,ab.
Genehmigung der Vorschlagliste der Personen für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Bergisch Gladbach und das Landgericht Köln für die Wahlperiode 01.01.2024 - 31.12.2028