Tagesordnung - Sitzung des Rates der Stadt  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Rates der Stadt
Gremium: Rat der Stadt
Datum: Mo, 04.11.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:48 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Saal des Bürgerzentrums,
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Sitzungseröffnung    
Ö 2  
Bestellung der Schriftführerin bzw. des Schriftführers    
Ö 3  
Ersatzwahlen in Ausschüssen und Gremien
0168/2024  
Ö 4  
Grundsteuerreform - Entscheidung über das Hebesatzmodell
Enthält Anlagen
0154/2024  
    VORLAGE
   

Beschluss:

Die Höhe der künftig in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Wermelskirchen festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B verfolgt das Ziel der Aufkommensneutralitätr den städtischen Haushalt. Sie orientiert sich dabei nach Überprüfung auf Validität an den vom Land vorgeschlagenen Sätzen.

Das den Kommunen vom Land eingeräumte Ermessen zur Nutzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer NRW wird insofern ausgeübt, dass keine Differenzierung zwischen den im Sachwert- und Ertragswertverfahren festgesetzten Grundstücksarten erfolgt.

 

Der Rat der Stadt beschließt daher die Anwendung des einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B. Die Umsetzung erfolgt dann in der noch zu beschließenden Hebesatzsatzung für das Jahr 2025.

 

   
    28.10.2024 - Haupt- und Finanzausschuss
    Ö 4 - (offen)
   

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt einmütig bei drei Enthaltungen von Bündnis90/Die Grünen dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Beschluss:

Der Rat der Stadt beschließt die Anwendung des einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B. Die Umsetzung erfolgt dann in der noch zu beschließenden Hebesatzsatzung für das Jahr 2025.

 

 

   
    04.11.2024 - Rat der Stadt
    Ö 4 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

Die Höhe der künftig in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Wermelskirchen festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B verfolgt das Ziel der Aufkommensneutralitätr den städtischen Haushalt. Sie orientiert sich dabei nach Überprüfung auf Validität an den vom Land vorgeschlagenen Sätzen.

Das den Kommunen vom Land eingeräumte Ermessen zur Nutzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer NRW wird insofern ausgeübt, dass keine Differenzierung zwischen den im Sachwert- und Ertragswertverfahren festgesetzten Grundstücksarten erfolgt.

 

Der Rat der Stadt beschließt mehrheitlich mit einer Nein-Stimme von Bündnis90/Die Grünen die Anwendung des einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B. Die Umsetzung erfolgt dann in der noch zu beschließenden Hebesatzsatzung für das Jahr 2025.

Ö 5  
Veräußerung Baugrundstück im Bieterverfahren
Enthält Anlagen
0153/2024  
Ö 6  
Antrag der AfD Fraktion vom 26.09.2024 zum Thema "Prüfauftrag der Zweckmäßigkeit des Zukunftsausschusses oder Einstellung der Tätigkeit"
Enthält Anlagen
0157/2024  
Ö 7  
Antrag (gemeinsam) der Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis90/Die Grünen, FDP, BürgerForum und Freie Wähler zum Thema "Bürgerabend zum Thema Kriminalität, Ordnung und Sicherheit"
Enthält Anlagen
0187/2024  
Ö 8  
Anfragen    
Ö 9  
Verschiedenes    
N 1     Grundstücksangelegenheit      
N 2     Personalangelegenheit      
N 3     Personalangelegenheit      
N 4     Zustimmung zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich      
N 5     Verschiedenes