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Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt einstimmig gemäß den §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der „Stichstraße Osminghausen“ und der Straße „Hofschaft Osminghausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Stichstraße Osminghausen Gemarkung Dhünn, Flur 2, Flurstücke 707, 712, 718, 724, 729 (Teilstück), 730, 733, 737
Straße „Hofschaft Osminghausen“ Gemarkung Dhünn, Flur 2, Flurstücke 653 (Teilstück), 739, 740, 742, 744
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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