Auszug - Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer" sowie 17. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987  

 
 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen
TOP: Ö 14
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 15.12.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:05 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Saal des Bürgerzentrums,
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0239/2003 Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer" sowie 17. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987
   
 
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:20/910-92/2
Federführend:Städtischer Abwasserbetrieb Bearbeiter/-in: Betke, Hiltrud
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer“ für das Jahr 2004 zur Kenntnis

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer” für das Jahr 2004 zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt beschließt einstimmig

 

a)      die Kanalbenutzungsgebühren ab dem 01.01.2004 wie folgt:

 

Vollanschluss (je cbm)                                                                 3,86 €  (bisher 3,64 €)

Teilanschluss Schmutzwasser (je cbm)                                      2,53 €  (bisher 2,39 €)

Teilanschluss Niederschlagswasser (je cbm)                             1,33 €  (bisher 1,25 €),

 

b)      die  17. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasser­beseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987 in der vorgelegten Fassung,

 

c)      den Rücklagen zur Vermeidung einer weiteren Gebührenerhöhung einen Betrag in Höhe von 500.000 € zu entnehmen.