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Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch die Fa. WestGKA Management Gesellschaft für kommunale Anlagen mbH, Düsseldorf erstellte Erschließungsanlagen „Bandwirkerstraße“ und „Feilenhauerstraße“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der „Bandwirkerstraße“ und „Feilenhauerstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Bandwirkerstraße: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 30, Flurstück 376
Feilenhauerstraße: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 30, Flurstück 283
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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