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Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt einstimmig dem Rat der Stadt die Verwaltung zu beauftragen, eine Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG für die Stadt Wermelskirchen einschließlich der Kattwinkelschen Fabrik beim zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben und die Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung bis längstens zum 31.12.2020 anzuwenden.
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