Auszug - Beschluss des Städtebauförderungsgebiets zum Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030 Städtebauliche Sanierungsmaßnahme Wermelskirchen Innenstadt a) Aufhebung Sanierungsgebiet vom 17.09.2001 b) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets - Abgrenzung c) Verzicht auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen d) Sanierungssatzung (vereinfachtes Verfahren) e) Durchführungsfrist   

 
 
Sitzung des Rates der Stadt
TOP: Ö 22
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 10.12.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:55 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Saal des Bürgerzentrums,
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
0275/2018 Beschluss des Städtebauförderungsgebiets zum Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme Wermelskirchen Innenstadt
a) Aufhebung Sanierungsgebiet vom 17.09.2001
b) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets - Abgrenzung
c) Verzicht auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen
d) Sanierungssatzung (vereinfachtes Verfahren)
e) Durchführungsfrist
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser:Leßke, Florian
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Leßke, Florian
 
Beschluss


 

a)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig die Aufhebung des Sanierungsgebiets Wermelskirchen Innenstadt vom 17.09.2001 (Anlage 1).

b)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ mit der in Anlage 2 dargelegten Abgrenzung förmlich festzulegen.

c)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig nach § 141 Abs. 2 BauGB, dass auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen (§ 141 Abs. 1 BauGB) für das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ verzichtet wird, da mit dem „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ bereits eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt.

d)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig nach § 142 Abs. 3 BauGB die in Anlage 3 beigefügte Sanierungssatzung „Wermelskirchen Innenstadt“. Nach § 142 Abs. 4 BauGB wird das Sanierungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

e)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig als Durchführungsfrist für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme den 31.12.2030.