![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Flurstraße und Obere Flurstraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 3, Flurstücke 207, 354, 568, 606 (Teilstück), 608, 611, 612 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestrasse eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |