Auszug - Änderung der Sondernutzungssatzung vom 02.08.2002 hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 01.02.2006 bezüglich der Aussetzung von Verwaltungsgebühren und Antrag der WNK-Fraktion vom 12.03.2006 zur Friständerung bei Plakatierungen im Zusammenhang mit Wahlen  

 
 
12. Sitzung des Rates
TOP: Ö 15.1
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 19.06.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:40 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Saal des Bürgerzentrums,
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0684/2006 Änderung der Sondernutzungssatzung vom 02.08.2002
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 01.02.2006 bezüglich der Aussetzung von Verwaltungsgebühren und
Antrag der WNK-Fraktion vom 12.03.2006 zur Friständerung bei Plakatierungen im Zusammenhang mit Wahlen
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser:Herr Bärwald
Federführend:Betriebshof Bearbeiter/-in: Weber, Hans-Jürgen
 
Wortprotokoll
Beschluss

Stadtverordneter Schulte bemängelt, dass die in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 29

Stadtverordneter Schulte bemängelt, dass die in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 29.05.2006 beschlossenen Änderungen in der Beschlussvorlage keine Berücksichtigung gefunden haben.

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  1. Der Rat der Stadt beschließt einmütig bei 8 Enthaltungen (5 WNK UWG, 3 UWG): Die Verwaltungsgebühren für Jahressondernutzungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen im gesamten Stadtgebiet werden bis zum 31.12.2008 ausgesetzt. Das bisherige Genehmigungsverfahren wird durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Der Bürgermeister wird beauftragt, nach dem 01.06.2008 einen Erfahrungsbericht zu erstellen, und diesen gemeinsam mit einem Vorschlag für die Regelung nach 2008 zur Beratung und Entscheidung im Haupt- und Finanzausschuss und im Rat vorzulegen.

 

2.   Der Rat beschließt einmütig bei 8 Enthaltungen (5 WNK UWG, 3 UWG), die in § 4(1) Satz 2 der Sondernutzungssatzung vorgegebene Entfernungsfrist von Plakatierungen auf fünf Werktage zu verlängern.

      Der Rat der Stadt beschließt einstimmig bei 8 Enthaltungen (5 WNK UWG, 3 UWG) den gem. § 4(1 i) Satz 2 der Sondernutzungssatzung vorgeschriebene Plakatierungsbeginn vor den Wahlen durch politische Parteinen und Wählergemeinschaften von 6 Wochen zu belassen.  Der Satz 3 in § 4(1 i) entfällt.