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Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch die Ev. Kirchengemeinde hergestellte Erschließungsanlage „Hünger“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der Rat der Stadt beschließt einstimig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Stichstraße „Hünger“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 253 Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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