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Der
Rat der Stadt nimmt den Sachverhalt gem. Sitzungsvorlage zur Kenntnis und legt einstimmig
gem. § 4 Abs. 4 GemHVO die Wertgrenze für die Ausweisung von Einzelmaßnahmen
für Investitionen in den Teilfinanzplänen des Städtischen Haushaltes und des
Wirtschaftsplanes des Städtischen Abwasserbetriebes auf 100.000 € fest.
Als Ausnahme wird die zusammengefasste Ausweisung von Ein- und Auszahlungen für
den An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden zugelassen. Der
Rat der Stadt legt einstimmig die Wertgrenze in Höhe von 100.000 €
weiterhin für die Anwendung des § 14 GemHVO sowie für die Richtlinien der Stadt
Wermelskirchen für das Bauinvestitionscontrolling (Ziffer 2 - Geltungsbereich)
und für die Dienstanweisung für die Durchführung des § 24 Abs. 2 GemHVO (§ 1 - Unterrichtungspflicht) fest. |
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