Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, den § 17 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu ändern. Die Änderung soll am 01.05.2006 in Kraft treten. Eine Ausfertigung der geänderten Geschäftsordnung ist der Originalniederschrift als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Zwischen der Verwaltung und den Fraktionen wurde abgestimmt, die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 zu ändern. Nachfolgend sind die bisherige Fassung und die vorgesehene Neufassung des § 17 der Geschäftsordnung gegenübergestellt: Geschäftsordnung
– bisherige Fassung § 17
Fragerecht der Ratsmitglieder (1) Jedes
Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf
Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen
sind mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister
zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller
es verlangt. In der Sitzung können bis zu zwei Zusatzfragen vom Anfragenden
gestellt werden. (2) Jedes
Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung
einer Ratssitzung bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf die
Tagesordnung der Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten.
Die Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der
Stadt fallen. Sie müssen kurz gefasst
sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur
eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann
der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf
eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (3) Anfragen
dürfen zurückgewiesen werden, wenn a) sie
nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen, b) die
begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der
letzten sechs Monate bereits erteilt wurde, c) die
Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (4) Eine
Aussprache findet nicht statt. Geschäftsordnung – Vorschlag
für eine Neufassung (Änderungen sind fett
gedruckt) § 17
Frage- und Anregungsrecht der Ratsmitglieder (1) Jedes
Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen und Anregungen, die
sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten.
Anfragen und Anregungen sind mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der
Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu
erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt. In der Sitzung können bei
Anfragen bis zu zwei Zusatzfragen vom Anfragenden gestellt werden. (2) Wenn
es aus dringendem, aktuellem Anlass erforderlich ist, ist darüber hinaus
jedes Ratsmitglied berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung
bis zu zwei mündliche Anfragen oder Anregungen, die sich nicht auf die
Tagesordnung der Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten.
Die Anfragen oder Anregungen müssen Angelegenheiten betreffen, die in
den Aufgabenbereich der Stadt fallen.
Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der
Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der
nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (3) Anfragen
und Anregungen dürfen zurückgewiesen werden, wenn a) sie
nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen, b) die
begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der
letzten sechs Monate bereits erteilt wurde, c) die
Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (4) Eine
Aussprache findet nicht statt, Beschlüsse werden nicht gefasst.
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