Vorlage - RAT/0637/2006  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, den § 17 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu ändern. Die Änderung soll am 01.05.2006 in Kraft treten. Eine Ausfertigung der geänderten Geschäftsordnung ist der Originalniederschrift als Anlage beizufügen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Zwischen der Verwaltung und den Fraktionen wurde abgestimmt, die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 zu ändern. Nachfolgend sind die bisherige Fassung und die vorgesehene Neufassung des § 17 der Geschäftsordnung gegenübergestellt:

 

Geschäftsordnung – bisherige Fassung

 

 

§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder

 

 

(1)        Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt. In der Sitzung können bis zu zwei Zusatzfragen vom Anfragenden gestellt werden.

(2)        Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssit­zung bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt  fallen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beant­wortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

(3)        Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn

a)         sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen,

b)         die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde,

c)         die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(4)        Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

 

Geschäftsordnung – Vorschlag für eine Neufassung

(Änderungen sind fett gedruckt)

 

§ 17 Frage- und Anregungsrecht der Ratsmitglieder

 

 

(1)        Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen und Anregungen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen und Anregungen sind mindestens 10 Kalendertage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt. In der Sitzung können bei Anfragen bis zu zwei Zusatzfragen vom Anfragenden gestellt werden.

(2)        Wenn es aus dringendem, aktuellem Anlass erforderlich ist, ist darüber hinaus jedes Ratsmitglied berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssit­zung bis zu zwei mündliche Anfragen oder Anregungen, die sich nicht auf die Tagesordnung der Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen oder Anregungen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt  fallen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beant­wortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

(3)        Anfragen und Anregungen dürfen zurückgewiesen werden, wenn

a)         sie nicht den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 entsprechen,

b)         die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde,

c)         die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(4)        Eine Aussprache findet nicht statt, Beschlüsse werden nicht gefasst.

 

Stammbaum:
RAT/0637/2006   Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1113/2007   Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich