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Beschlussvorschläge: zu A) Der Rat der Stadt beschließt die
Aufstellung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes „Hochseilgarten
Zurmühle“ gemäß § 2 (1) BauGB. Die Änderung des Flächennutzungsplanes
soll im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB erfolgen. Die geänderte Fläche soll als
„Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hochseilgarten“ (SO)
dargestellt werden. Die Abgrenzung des
Änderungsbereichs ist der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Darstellung (Anlage
I) zu entnehmen. zu B) Der Rat der Stadt beschließt, auf
der Grundlage des Entwurfes zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Hochseilgarten Zurmühle“ einschließlich der zugehörigen Begründung
das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
einzuleiten. Sachverhalt: A) Aufstellungsbeschluss zur 30. Änderung
des Flächennutzungsplanes Hintergrund, Ziel und
Parallelverfahren Seit 2006
betreibt die „Grüner Hochseilgarten Wermelskirchen GmbH“ auf dem
Gelände des Planbereichs einen Hochseilgarten. Im Rahmen einer Bauvoranfrage
zur Errichtung von Sanitäreinrichtungen wurde festgestellt, dass die
planungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für einen positiven Vorbescheid als
auch für den Betrieb des Hochseilgartens nicht vorliegen. Aus der
Übersichtskarte Anlage 1 (der dieser Sitzungsvorlage als Anlage II
beiliegenden Begründung) ist die „Lage im Stadtgebiet“ ersichtlich. Mit Schreiben vom
08.10.2007 beantragt die „Grüner Hochseilgarten Wermelskirchen
GmbH“ ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes als
Angebotsplanung einzuleiten. In
weiterführenden Gesprächen legt die Investorin dar, dass es sich bei dem
„Grünen Hochseilgarten Wermelskirchen“ weniger um eine
Freizeiteinrichtung im touristischen Sinne (kein Freizeitpark) handele, als
vielmehr um eine Einrichtung für Aktivitäten des erlebnis- und handlungsorientierten
Lernens. Als Zielgruppen werden insbesondere angesprochen: Soziale
Einrichtungen, Schulen, Vereine, und Firmen. Die in der Vergangenheit
durchgeführten Erhebungen belegen diese Besucherprofile. Der normale
Freizeitkletterer nimmt dabei nur einen geringen Anteil ein. Ziel ist es daher, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Nutzungsmöglichkeit zu schaffen. Um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Gleichzeitig mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Hochseilgarten
Zurmühle“ soll auch der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren,
siehe hierzu auch die Beschlussvorlage RAT/1186/2007). Aus der Anlage I
ist der genaue „Geltungsbereich der 30. Änderung des FNP“ zu
ersehen. Der rechtsverbindliche
Flächennutzungsplan stellt für diesen Bereich landwirtschaftliche Flächen und
Wald dar. Um die vorgenannte Zielsetzung zu sichern, ist es erforderlich, diese
Fläche im Flächennutzungsplan als „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Hochseilgarten“ darzustellen. Durch das Verfahren zur 30. Änderung des
Flächennutzungsplanes soll die Darstellung der bisherigen landwirtschaftlichen
Nutzflächen und der Waldflächen in eine Sondergebietsfläche geändert werden (Anlage
2 der Begründung: Übersichtsplan FNP „Bestand / Planung“). Landesplanerische Abstimmung Nach der
Aufstellungsbeschlussfassung durch den Rat der Stadt wird die Stadt
Wermelskirchen bei der Bezirksregierung Köln die Prüfung der Übereinstimmung
der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen von Raumordnung
und Landesplanung gemäß Landesplanungsgesetz beantragen. Landschaftsschutz Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 2 – Eifgental – des Rheinisch-Bergischen Kreises und ist Bestandteil des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.4. Grundsätzlich sind natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur auch in Landschaftsschutzgebieten möglich. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren zur FNP-Änderung bzw. zur Bebauungsplanaufstellung ist daher zu klären, ob bzw. inwieweit die Landschaftsbehörde der angestrebten Nutzung nicht widersprechen wird. Dies vor dem Hintergrund, dass gemäß § 29 (4) LG NW bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft treten, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Umweltprüfung Da das Plangebiet nicht zum
Innenbereich der Stadt Wermelskirchen zählt, ist eine Umweltprüfung durchzuführen,
deren Ergebnis im Umweltbericht zusammengefasst und als „Teil 2 –
Umweltbericht-“ Bestandteil der
Begründung wird. Finanzierung Für Planungsarbeiten zu den
Bauleitplanverfahren entstehen der Stadt Wermelskirchen keine Kosten. Diese
werden von der Investorin als Planverursacherin übernommen. Beschlussvorschlag
zu A) Der
Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 30. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Hochseilgarten Zurmühle“ gemäß § 2 (1) BauGB.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren gemäß § 8 (3)
BauGB erfolgen. Die
geänderte Fläche soll als „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Hochseilgarten“ (SO) dargestellt werden. Die
Abgrenzung des Änderungsbereichs ist der dieser Sitzungsvorlage beigefügten
Darstellung (Anlage I) zu entnehmen. B) Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung Der Entwurf zur 30. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird anhand der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Anlage
I „Geltungsbereich der 30. Änderung des FNP“ sowie der Anlage
II „Begründung zum FNP einschließlich der Anlagen 1 und 2“
dargestellt. Frühzeitige Beteiligung Auf der Grundlage dieses
vorliegenden Entwurfes soll nun die Verwaltung beauftragt werden, das Verfahren
zur frühzeitigen Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden einzuleiten. Beschlussvorschlag
zu B) Der
Rat der Stadt beschließt, auf der Grundlage des Entwurfes zur 30. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Hochseilgarten Zurmühle“ einschließlich der
zugehörigen Begründung, das Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und
der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB einzuleiten. Anlage/n: Anlage I Geltungsbereich der 30. Änderung
des FNP (und Bebauungsplan Nr. 80) Anlage II Begründung zum FNP mit den
Anlagen 1 und 2: Anlage 1: Lage im Stadtgebiet Anlage 2: Übersichtsplan Bestand / Planung mit
Legende
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