![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, § 24 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der Fassung der 1. Änderung vom 10.04.2006 wie folgt zu formulieren: „Der Sitzungsverlauf wird für die Anfertigung der Niederschrift mittels Tonträger aufgezeichnet. Die Tonträger dürfen ausschließlich von den in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden. Sind keine Einwendungen nach Abs. 4 erhoben worden, so ist der Tonträger unverzüglich zu löschen. Wird ein Änderungswunsch geäußert, so kann zur Klärung der Berechtigung dieses Wunsches bis zur nächstfolgenden Ratssitzung der Tonträger abweichend von Satz 2 von dem Ratsmitglied, das den Änderungswunsch vorträgt, und von den in Abs. 3 Satz 1 genannten Personen gemeinsam abgehört werden, um eine gütliche Einigung über die Niederschrift zu erreichen. Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem Rat vorzutragen. Anschließend ist der Tonträger unverzüglich zu löschen.“ Sachverhalt: Auf die Ausführungen in der Beschlussvorlage Drucksache-Nr. RAT/1215/2008 wird verwiesen. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 03.03.2008 mehrheitlich eine Empfehlung entsprechend des Beschlussvorschlages dieser Beschlussvorlage beschlossen.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |