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Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen
zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.3 / Seite
5 Bezogen auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf das Telekommunikationsnetz in die Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.4 /
Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der
PLEdoc, Essen beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis auf die
bestehenden Ferngasleitungen in die Entwicklungssatzung
„Wöllersberg“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.52 /
Seite 6 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der genannte Hinweis auf das Versagen einer Baugenehmigung bei nicht möglicher Niederschlagsversickerung in die Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ aufgenommen wird. Beschlussvorschlag zu c) / Seite
7 Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der
Entwicklungssatzung „Wöllersberg“. Beschlussvorschlag zu d) / Seite
7 Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung der Begründung. Zu B. Beschluss der
Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ / Seite 7 Der Rat der Stadt beschließt die Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (BauGB). Der
Begründung wird zugestimmt. Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Grundsätzlich ist die
Entwicklungssatzung aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Voraussetzung
hierfür ist die Darstellung einer Baufläche. Da in diesem Bereich der
Flächennutzungsplan eine „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt,
ist das Änderungsverfahren durchzuführen, um die Voraussetzung für eine
Entwicklungssatzung zu schaffen. · Der Rat der Stadt hat am 21.07.03 die Aufstellung der 28. Änderung des FNP „Wöllersberg“ und die Einleitung einer entsprechenden Entwicklungssatzung beschlossen. Das Planverfahren zur 28. Änderung des FNP wurde bisher mit folgenden Verfahrensschritten durchgeführt: ·
Die landesplanerische Zustimmung der
Bezirksregierung Köln erfolgte am 15.03.04. · Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zur FNP-Änderung fand in der Zeit vom 16.10.06 bis zum 17.11.06 statt. · Der Beschluss über Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung und die daraus resultierende veränderte Abgrenzung erfolgte im StuV am 14.05.07 und im Rat am 17.09.07 (Anlage I). · Der Beschluss zur Veränderung der Abgrenzung bezog sich auf die FNP-Änderung und die Entwicklungssatzung, so dass beide Planbereiche wieder identisch sind. · Der Umweltausschuss nahm den Umweltbericht auch schon in ergänzter Fassung am 23.08.07 zur Kenntnis. ·
Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am
18.02.2008 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Entwicklungssatzung (Planbereich
Anlage II) beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die
Offenlage vom 03.03.08 bis zum 11.04.08 durchgeführt. ·
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange
wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis
zum 11.04.08 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und
Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage
behandelt und abgewägt. Im weiteren Verfahren muss erst die Genehmigung der FNP-Änderung durch die Bezirksregierung Köln erfolgen. Mit der amtlichen Bekanntmachung erlangen im Anschluss daran die FNP-Änderung und die Entwicklungssatzung ihre Rechtskraft. Erläuterungen zum Planinhalt
der Entwicklungssatzung Die Entwicklungssatzung umfasst
den gleichen Planbereich wie die 28. Änderung des FNP. Der Entwurf zur 28. Änderung des
FNP „Wöllersberg“ stellt innerhalb seiner Abgrenzung eine
Wohnbaufläche dar. Anlass der Entwicklungssatzung ist der Beschluss des Rates, durch Baulückenschließung die vorhandene Hausdichte zu ergänzen. Ziel ist es, den im Außenbereich liegenden bebauten Bereich Wöllersberg als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil durch die Entwicklungssatzung festzulegen. Die Gemeinde legt mit diesem Verfahren fest, dass der bisher im Außenbereich gelegene Siedlungsansatz konstitutiv zum Ortsteil und somit zum Innenbereich wird.
Die großflächig dargestellten Baufenster umschließen die bestehende Bebauung und ermöglichen eine zusätzliche Neubebauung zur Innenentwicklung. Auf eine konkrete Festlegung wurde hier verzichtet, um eine freie Standortwahl von Neubauten zu gewährleisten. Hierbei kann es sich um Anbauten an bestehende Gebäude, Umbauten, Umnutzungen oder Neubauten handeln. Maßgeblich ist über die Entwicklungssatzung hinaus das Einfügen in den Bestand, das der jeweilig vorzulegende Bauantrag erfüllen muss. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung richten sich nach der bestehenden Bebauung im prägenden Umfeld. In Wöllersberg sind zahlreiche ursprünglich bäuerliche Wohn- und Nutzgebäude im Baustil des Bergischen Landes vorhanden. Ergänzt durch modernere Wohngebäude herrscht überwiegend das „Allgemeine Wohnen“ auf dem Lande vor. Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Bei möglichen neuen Hausgruppierungen sind kleine Erschließungsanlagen anzuordnen. Um die Nutzungsarten der Ortslage Wöllersberg auf das Wohnen und die landwirtschaftliche Nutzung zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Entwicklung Wöllersberg so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Im Rahmen einer Entwicklungssatzung wird durch weitergehende Festsetzungen nach § 9 (1) (2) und (4) BauGB die städtebauliche und allgemeine Verträglichkeit der Ortsteilentwicklung gesichert. Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, den möglichen Dachaufbauten und deren farblicher Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt und bildet den Rahmen für eine Neubebauung oder Sanierung des Bestandes. Die vorhandenen Einfriedungen (Hecken) und die Bepflanzung bestehen aus ortstypischen heimischen Gehölzen, Gehölzreihen, Obstbäumen. Neuanlagen müssen sich an vorhandenen prägenden Strukturen orientieren. Der Versiegelungsgrad der Ortslage Wöllersberg ist aktuell gering (max. ein Drittel der Grundfläche). Hier muss bei der Nachverdichtung die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden. Die Aufnahme dieser typischen Gestaltungselemente dient einer bewussten Erhaltung und Pflege der Eigenart der Ortslage Wöllersberg und ist wichtig für die Planung von Neubauten, um die Grundlagen einer „traditionellen“ Gestaltung in eine zeitgemäße Formensprache zu übersetzen und das erforderliche Einfügen zu erleichtern. In der Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ wird durch Festlegung des Quellbereiches und des Freiraums um das Denkmal auf besondere Weise eingegangen. Weiter detaillierte Angaben sind dem Satzungstext der Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ mit Begründung und der Planzeichnung zu entnehmen (Anlage IV). Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage a. Behörden, Träger
öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 BEW, Wipperfürth (Anlage
III /1.1) 1.2 Agrarstruktur-Bezirksregierung, Köln (Anlage
III /1.2) Der Rat der Stadt nimmt die unter
Punkt 1.1 bis 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.3 Die Deutsche Telekom, Bochum (Anlage III/ 1.3) hat keine Bedenken. Sie möchte jedoch darauf hinweisen, dass im Zuge einer Bebauung eine Erweiterung des Telekommunikationsnetzes vorgesehen ist und dass auf die bestehenden Anlagen Rücksicht genommen werden muss. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: In die
Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ wird ein entsprechender Hinweis in
den § 6 aufgenommen.
Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Deutschen Telekom beschließt der Rat der Stadt, dass
der Hinweis auf das Telekommunikationsnetz in die Entwicklungssatzung
„Wöllersberg“ aufgenommen wird. 1.4 Die PLEdoc, Essen (Anlage
III/ 1.4) möchte auf die bestehende Trassenführung der Ferngasleitungen hinweisen und die redaktionelle Ergänzung in der Darstellung der FNP-Änderung bewirken. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Im Flächennutzungsplan
der Stadt sind die Ferngasleitungen dargestellt. Sie wurden in der Darstellung
der 28. Änderung des FNP entsprechend redaktionell ergänzt und diese ist Anlage
der Begründung zur Entwicklungssatzung. In die Entwicklungssatzung
„Wöllersberg“ wird ein entsprechender Hinweis in den § 6 aufgenommen.
Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der PLEdoc, Essen beschließt der Rat der Stadt, dass der
Hinweis auf die bestehenden Ferngasleitungen in die Entwicklungssatzung
„Wöllersberg“ aufgenommen wird. 1.5 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage III/ 1.5) verweist aus
seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange, hat jedoch insgesamt keine
Bedenken. 1.51 Die Untere Landschaftsbehörde äußert keine Bedenken, da die Anregungen zum Erhalt des Quellbereiches mit Gehölzen hinreichend berücksichtigt wurden. 1.52 Die Untere Umweltschutzbehörde hat keine Bedenken, bittet jedoch um Beachtung folgender Punkte: - Sofern eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück nicht möglich ist, kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. - Sollte sich
im Zuge der Verdichtung der Bebauung eine Niederschlagswasserbewirtschaftung
als problematisch herausstellen, kommt die Abwasserbeseitigungspflicht der
Stadt zum Tragen. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: In die
Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ wird ein entsprechender Hinweis in
den § 6 aufgenommen, dass Baugenehmigungen versagt werden, wenn die
Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück nicht möglich ist. Die Dichte
der Bebauung ist durch die Grundflächenzahl von 0,4 bereits begrenzt. Von daher
wird das befürchtete Problem zur Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt nicht
auftreten, zumal in diesem Fall die Baugenehmigung untersagt würde. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der
Stadt, dass der genannte Hinweis auf das Versagen einer Baugenehmigung bei
nicht möglicher Niederschlagsversickerung in die Entwicklungssatzung
„Wöllersberg“ aufgenommen wird. 1.53 Kreisstraßenbau- und unterhaltung, ÖPNV und Verkehr haben keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt die unter
Punkt 1.51 und 1.53 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen. c. Redaktionelle Ergänzung
der Entwicklungssatzung Die Entwicklungssatzung
„Wöllersberg“ wird auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller
Anregungen redaktionell ergänzt. Der § 6 Rechtsgrundlagen wurde
um weitere Hinweise wie folgt ergänzt:
Der § 2 Planungsrechtliche Festsetzungen wurde wie folgt ergänzt:
wird das Wort Abwassersatzung in Abwasserbeseitigungssatzung ausgetauscht.
Glasierte
Werkstoffe sind generell unzulässig. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die
redaktionellen Ergänzungen der Entwicklungssatzung „Wöllersberg“. d. Redaktionelle Ergänzung
der Begründung Die Begründung zur
Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ wird auf Grund der vorab
behandelten Abwägung aller Anregungen in folgenden Abschnitten ergänzt: - Kanalnetz und
Niederschlagswasser - Verkehrstechnische Erschließung
/ Versorgungsanlagen Grundlegende inhaltliche
Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV
ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem
Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die
redaktionelle Ergänzung der Begründung. Zu B. Beschluss der
Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ mit der Plandarstellung beschließen und der Begründung zustimmen (Anlage IV). Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ gemäß
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (BauGB). Der Begründung wird zugestimmt. Weiteres Verfahren Nach gefasstem Beschluss wird zuerst
die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung vorgelegt. Mit amtlicher Bekanntmachung der Genehmigung der 28.
Änderung des FNP und dem Beschluss der Entwicklungssatzung werden beide verbindlich.
Anlage/n: Anlage I Darstellung der geringfügigen Erweiterungen nach Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung Anlage II Plangebietsabgrenzung zum Offenlagebeschluss Anlage III Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Anlage IV Satzungstext der Entwicklungssatzung „Wöllersberg“ mit Planzeichnung und Begründung
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