Vorlage - RAT/2044/2011  

 
 
Betreff: Beteiligung der BEW (Bergische Energie- und Wasser-GmbH) an einer Gasvertriebsgesellschaft
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
RAT/1882/2010
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
31.01.2011 
11. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
110107_WNK_UWG_RHEXX  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Beteiligung der BEW (Bergische Energie- und Wasser-GmbH) an einer Gasvertriebsgesellschaft (Sauber Gas).

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Auf die Beschlussvorlagen RAT/1865/2010 sowie RAT/1882/2010 wird verwiesen.

 

In der Sitzung am 12.04.2010 hat der Rat der Stadt zu Tagesordnungspunkt 3Beteiligung der BEW (Bergische Energie- und Wasser-GmbH an einer Gasvertriebsgesellschaft folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Rat der Stadt stimmt der Beteiligung der BEW (Bergische Energie- und Wasser-GmbH) an einer Gasvertriebsgesellschaft mit 31 Stimmen (17 CDU, 10 SPD, 4 WNK UWG) gegen 22 Stimmen (10 Bürgerforum, 5 FDP, 3 WNK UWG, 3 Bündnis 90/Die Grünen, 1 Herr Rainer Schneider) bei 8 Enthaltungen (4 FDP, 2 Bündnis 90/Die Grünen, 2 WNK UWG) zu. (…)“

 

Wie bereits in der Beschlussvorlage „RAT/1865/2010“ ausgeführt, verletzte dieser Beschluss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung das geltende Recht aus den dort genannten Gründen.

 

Aus den Ausführungen in den o.a. Beschlussvorlagen ergibt sich, dass der Beschluss des Rates der Stadt vom 12.04.2010 zu Tagesordnungspunkt 3 „Beteiligung der BEW (Bergische Energie- und Wasser-GmbH“ zum Zeitpunkt der Beschlussfassung das geltende Recht verletzt hat.

 

Entsprechend der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hatte der Bürgermeister diesen Beschluss daher zu beanstanden, was mit Schreiben vom 14.04.2010 an die Mitglieder des Rates der Stadt geschehen ist.

 

Die Beanstandung hatte entsprechend § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen aufschiebende Wirkung. Über diesen Beschluss war in der nächsten Sitzung des Rates der Stadt auf der Basis der Beanstandung und der dieser zugrunde liegenden schriftlichen Begründung erneut zu beraten.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 31.05.2010 die Beanstandung des Bürgermeisters zurückgewiesen. Dieser hat mit Bericht vom 01.06.2010 diesen Beschluss mit der Bitte um Entscheidung dem Landrat für den Rheinisch-Bergischen Kreis, Kommunalaufsicht, vorgelegt. Eine Entscheidung des Landrates hierzu steht jedoch noch aus.

 

Zwischenzeitlich hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.12.2010 das „Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts“ beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet u.a. eine Änderung des § 107 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sowie ein Einfügen des neuen § 107a Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Dieser § 107a hat folgenden Wortlaut:

 

§ 107a [1] Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung

  (1) Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.

  (2) 1Mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung unmittelbar verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn sie den Hauptzweck fördern. 2Die Gemeinde stellt sicher, dass bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Belange kleinerer Unternehmen, insbesondere des Handwerks, berücksichtigt werden.

  (3) 1Die Aufnahme einer überörtlichen energiewirtschaftlichen Betätigung ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. 2Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. 3Die Aufnahme einer energiewirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt. 4Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.

  (4) 1Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten. 2Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Entscheidung die Erbringung verbundener Dienstleistungen betrifft.


[1] § 107a eingef. mWv 29. 12. 2010 durch G v. 21. 12. 2010 (GV. NRW. S. 688).

 

 

Mit diesen beiden Gesetzesänderungen sind nunmehr die Voraussetzungen zu dem vorgeschlagenen Beschlussvorschlag geschaffen worden. Hiermit wird im Übrigen die Rechtsauffassung der Verwaltung bestätigt, dass dies vor Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen nicht möglich gewesen wäre. Die Beanstandung durch den Bürgermeister war also auf der Grundlage des seinerzeitigen Rechts richtig und erforderlich.

 

Mit Antrag vom 07.01.2011 beantragt die WNK UWG-Fraktion, der Rat der Stadt möge seinen Beschluss vom 12.04.2010 bekräftigen um u.a. „die Zurückweisung der Beanstandung zu vermeiden.“

 

Diesem Antrag kann in dieser Form nicht gefolgt werden, weil der Beschluss des Rates der Stadt bezogen auf den Zeitpunkt des Beschlusses rechtswidrig und zu beanstanden war. Dies lässt sich auch durch eine am 16.12.2010 erfolgte Gesetzesänderung nicht heilen.

 

Vielmehr ist nunmehr auf der Grundlage des jetzt geltenden Rechts eine erneute Beschlussfassung durch den Rat der Stadt erforderlich, welche mit dieser Beschlussvorlage vorgeschlagen wird.

Anlagen:

Anlagen:

 

Antrag der WNK UWG-Fraktion vom 07.01.2011

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 110107_WNK_UWG_RHEXX (123 KB)      
Stammbaum:
RAT/1592/2009   Ausschreibungsverfahren Loches-Platz; Beanstandung des Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses hierzu vom 16.03.2009 durch den Bürgermeister   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1882/2010   Beteiligung der BEW (Bergische Energie- und Wasser-GmbH) an einer Gasvertriebsgesellschaft; Beanstandung des Beschlusses des Rates der Stadt hierzu vom 12.04.2010 durch den Bürgermeister   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/2044/2011   Beteiligung der BEW (Bergische Energie- und Wasser-GmbH) an einer Gasvertriebsgesellschaft   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich