Beschlussvorschlag:
Die folgenden Anträge auf FNP-Änderungen, Satzungen und Satzungsänderungen werden beraten:
a) Antrag A betreffend Vorderhufe b) Antrag B betreffend Rölscheid c) Antrag C betreffend Emminghausen d) Antrag D betreffend Asterweg e) Antrag E betreffend Wickhausen f) Antrag F betreffend Wickhausen g) Antrag G betreffend Hinterhufe h) Antrag H betreffend Halzenberg i) Antrag I betreffend Grunewald k) Antrag K betreffend Oberwinkelhausen
Die Ergebnisse der Beratungen bleiben abzuwarten.
Sachverhalt:
Dieser Tagesordnungspunkt wurde auf Antrag des MdR Rüdiger Bornhold (WNK UWG Freie Wähler) in die Ausschusssitzung am 18.06.2012 vertagt.
Bezüglich des grundsätzlichen Sachverhalts sowie Informationen zu den Anträgen A bis H wird auf die Verwaltungsvorlage RAT/2324/2012 (? siehe Einladung zur Ausschusssitzung am 21.05.2012) verwiesen.
In der vorgenannten Sitzung wurde zudem ein Antrag der CDU-Fraktion zu Ergänzungssatzungen vom 01.05.2012 (RAT/2341/2012) eingebracht, der sich inhaltlich in großen Teilen mit der vorgenannten Verwaltungsvorlage überschnitt, jedoch zwei zusätzliche Flächen umfasste.
Diese beiden Flächen (Grunewald und Oberwinkelhausen) wurden inzwischen analog zu den Anträgen A bis H untersucht und städtebaulich bewertet (? siehe hierzu auch Anlagen i und k, die im Ratsinformationssytem ALLRIS.net als farbige pdf-Dateien aufrufbar sind).
zu i) Grunewald
Das Antragsgrundstück ist bereits bebaut (Baugenehmigung Wohnhaus aus dem Jahr 1985 als sonstiges Vorhaben im Außenbereich). Es liegt am Rande des baulichen Zusammenhangs der Ortslage Grunewald angrenzend an die Klarstellungssatzung aus dem Jahr 1980.
Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück als Teil der Wohnbaufläche (W) Grunewald dar. Einschränkungen durch Festsetzungen eines Landschaftsplanes oder einer Wasserschutzgebietsverordnung existieren nicht.
Auf Grund der örtlichen Situation erscheint die beantragte Einbeziehung des Grundstücks in die Innenbereichssatzung aus dem Jahr 1980 städtebaulich vertretbar, obwohl das vorhandene Wohnhaus als sonstiges Vorhaben im Außenbereich genehmigt wurde.
Durch Erlass einer herkömmlichen Ergänzungssatzung ohne weitere Festsetzungen würden jedoch keine rechtlichen Möglichkeiten für eine weitergehende Bebauung des Grundstücks (in die Tiefe) geschaffen, da eine solche der Eigenart der näheren Umgebung nicht entsprechen würde (fehlende Einfügung).
Sollte es das Ziel des Antrags sein, auf dem Grundstück ein Wohngebäude in zweiter Reihe zu ermöglichen, wären entsprechende Festsetzungen in der Satzung aufzunehmen. § 34 (5) Satz 2 BauGB ermöglicht, in Ergänzungssatzungen einzelne Festsetzungen, die ansonsten Bebauungsplänen vorbehalten sind, zu treffen.
Im Rahmen eines Satzungsverfahrens wären ein Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie eine Artenschutzprüfung zu erstellen / zu beauftragen.
zu k) Oberwinkelhausen
Die Antragsgrundstücke sind planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen, sie grenzen jedoch unmittelbar an die Klarstellungssatzung Oberwinkelhausen aus dem Jahr 1980. Mit einer Teilfläche der Antragsgrundstücke hat sich der Arbeitskreis Stadtentwicklung bereits in seiner Sitzung am 08.12.2005 beschäftigt. Da sich die Freiflächen vom örtlichen baulichen Zusammenhang deutlich abheben und keine zwingende Abrundungsfläche in Bezug auf die vorhandene Siedlungskante ergeben, wurde der damalige Antrag abgelehnt. Die Antragssteller wurden mit Schreiben vom 09.05.2006 über diese Entscheidung informiert. Die damalige planungsrechtliche und städtebauliche Beurteilung dieses Bereichs hat weiterhin Bestand.
Die Antragsgrundstücke liegen in der Wasserschutzzone II der Sengbachtalsperre. Nach § 3 (3) Nr. 3 der Wasserschutzgebietsverordnung ist „die Errichtung von baulichen oder gewerblichen Anlagen jeder Art mit Ausnahme von Nebengebäuden, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen“ verboten. § 7 der Verordnung ermächtigt die obere Wasserbehörde, in Einzelfällen von den Verboten der §§ 3 und 4 zu befreien. Der Erlass einer Innenbereichssatzung ändert an den vorgenannten Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung nichts.
Bis zum Jahr 2014 soll eine neue Wasserschutzgebietsverordnung für die Sengbachtalsperre in Kraft treten. Nach ersten Entwürfen ist zu vermuten, dass die Antragsgrundstücke künftig in der Wasserschutzzone III liegen werden.
Abgesehen von einzelnen Wegeparzellen liegen alle Antragsgrundstücke im Landschafts-schutzgebiet. Die Erfolgsaussichten für eine Ergänzungssatzung sind daher maßgeblich von der Stellungsnahme der Unteren Landschaftsbehörde abhängig.
Im Rahmen eines Satzungsverfahrens wären ein Landschaftspflegerischer Begleitplan sowie eine Artenschutzprüfung zu erstellen / zu beauftragen.
Anlagen:
Anlage i) Grunewald Anlage k) Oberwinkelhausen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||