![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 5.
Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen in der von der
Verwaltung vorgelegten Fassung. Eine Ausfertigung der Nachtragssatzung
ist der Originalniederschrift als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Durch Artikel 4 des Gesetzes zur
finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW (EntlKommG) vom 29.04.2003 wurde
auch die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem
Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) geändert. Mit dieser Gesetzesänderung ist es
möglich, öffentliche Bekanntmachungen rechtsgültig in vereinfachter Form (Aushang und
gleichzeitiger Hinweis im Internet) durchzuführen sowie angesichts der
finanziellen Situation Einspareffekte zu realisieren. Nach § 17 der derzeitigen Hauptsatzung
erfolgen amtliche Bekanntmachungen der Stadt in den beiden örtlichen
Tageszeitungen Bergische Morgenpost und Wermelskirchener General-Anzeiger. Die
Aufwendungen der Veröffentlichung in diesen zwei Bekanntmachungsorganen
belaufen sich trotz ermäßigter Insertionskosten auf insgesamt rd. 25.000
€ jährlich. Es wird vorgeschlagen, die aufgrund
der Gesetzesänderung mögliche vereinfachte Bekanntmachungsform zu wählen.
Hiernach ist beabsichtigt, den Aushang für die Dauer einer Woche an folgenden
vier Anschlagstellen durchzuführen: ·
Rathaus, Telegrafenstraße 29/33 ·
Stadtbücherei, Kattwinkelstraße 3 ·
Bürgerbüro Dabringhausen, Altenberger Straße 54 ·
Bürgerbüro Dhünn, Hauptstraße 18a Zeitgleich ist entsprechend § 4 Abs. 1
Buchst. c der Bekanntmachungsverordnung auf diesen Aushang im Internet
(Homepage der Stadt) hinzuweisen. Angesichts der weiterhin steigenden
Verbreitung dieses Mediums wird damit inzwischen nahezu die Hälfte aller
Haushalte erreicht. Unabhängig hiervon soll die Praxis,
Satzungstexte u.a. komplett im Internet einzustellen sowie bei Bedarf im
Einzelfall auf Anforderung die Satzungen den Bürgern kostenlos zur Verfügung zu
stellen, beibehalten werden. Die bisherigen Regelungen zur
Notbekanntmachung (§ 17 Abs. 3 a.F.) können entfallen. Der Entwurf der 5. Nachtragssatzung
zur Hauptsatzung sowie eine Synopse sind dieser Beschlussvorlage als Anlagen
beigefügt. Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |