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Beschlussvorschlag: Der Rat der
Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt
“Fäkalienabfuhr” für das Jahr 2005 zur Kenntnis. Der Rat der Stadt beschließt a)
die Fäkaliengebühren ab dem 01.01.2005 wie folgt: Sammelgruben (je cbm Frischwasser) 7,98
€ (unverändert) Kleinkläranlagen (je cbm Schmutzwasser) 58,87
€ (bisher 67,44 €) Sondereinsätze (je Stunde) 70,00
€ (unverändert) Kleineinleiterabgabe (je Einwohner) 23,00
€ (unverändert), b)
die 8.
Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar
der 8. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des
Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Der Städtische Abwasserbetrieb legt
mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2005
für den Gebührenhaushalt "Fäkalienabfuhr/-behandlung" vor. Rechtsgrundlagen für die Berechnung
der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NW), das
Abwasserabgabengesetz (AbwAG NW), das Landeswassergesetz (LWG NW), das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Satzung der Stadt
Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Die
Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen gestaltet
sein. Im Rahmen der
Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: ·
Leerung
der Grundstücksentwässerungsanlagen, ·
Transport
der Grubeninhalte zu einer zugelassenen Entsorgungseinrichtung, ·
Behandlung
der Fäkalien in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband), ·
Entrichtung
Abwasserabgabe an das Land. Der Gebührenhaushalt ist in der
Kalkulation für das Haushaltsjahr 2005 ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich kann bei den Sammelgruben ohne
Gebührenanpassung erreicht werden. Bei den Kleinkläranlagen ist eine
Gebührensenkung um 13% möglich. Die
Gebühren ändern sich gegenüber den Gebühren des Vorjahres wie folgt:
Entsprechend dem
Kommunalabgabengesetz sind Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen innerhalb von
3 Jahren auszugleichen. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist
auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen
führt einen Nachweis der vorzutragenden Überschüsse/Defizite. Der Bestand des
betriebswirtschaftlichen Ergebnisses (incl. Kleineinleiterabgabe) hat sich in
den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt: Bestand Euro 31.12.1999 15.429 31.12.2000 -
3.238 31.12.2001 (nach Abzug Verzicht Defizitvortrag in Höhe von 17.779
€) -
76.994 31.12.2002
- 42.600 31.12.2003 -
37.475 Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist der Überschuss des Jahres 2002 in Höhe von 34.394 € spätestens in der Kalkulation 2005 und der Überschuss des Jahres 2003 von 5.125 € spätestens in der Kalkulation 2006 auszugleichen. Nach Verrechnung der Überschüsse 2002 und 2003 mit dem Defizit des Jahres 2001 verbleibt kein Vortrag in die Gebührenkalkulationen 2005 bzw. 2006. Bei dem verbleibenden Defizit aus dem Jahr 2001 in Höhe von 37.475 € ist der 3-Jahres-Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Defizitvortrages besteht, überschritten. Die Gesamtbetrachtung der Überschüsse/Defizite des Gebührenhaushaltes „Fäkalienabfuhr“ ist nicht ausreichend, da diese nicht die unterschiedlichen Ergebnisse der Kostenstellen „Feste Gruben“ und „Kleinkläranlagen“ berücksichtigt. Bezogen auf die einzelnen Kostenstellen ergeben sich folgende Überschüsse bzw. Defizite: · Die Betriebsabrechnung schloss im Jahr 2002 bei den Kleinkläranlagen mit einem Überschuss in Höhe von 92.613 € und 2003 mit 52.008 € ab. Nach Verrechnung des Überschusses 2002 mit Defiziten aus Vorjahren verbleibt ein Überschuss in Höhe von 8.567 €, der spätestens in der Kalkulation 2005 auszugleichen ist. Da aus dem Jahr 2003 der volle Überschuss in Höhe von 52.008 € verbleibt, der spätestens in der Kalkulation 2006 ausgeglichen werden muss, schlägt die Werkleitung vor, in der Gebührenkalkulation 2005 einen Überschussvortrag in Höhe von 25.000 € zu berücksichtigen. · Nach Verzicht auf den Defizitvortrag aus dem Jahr 2003 in Höhe von 17.779 € und Überschreitung des Ausgleichszeitraumes von 3 Jahren über einen Betrag von 1.037 € bestehen bei den festen Gruben aus den Jahren bis 2001 keine Überschüsse/Fehlbeträge. Im Jahr 2002 schloss die Betriebsabrechnung mit einem Verlust in Höhe von 55.285 €, der als Defizitvortrag aus Vorjahren in die Gebührenkalkulation 2005 einzustellen wäre, ab. Der Verlust des Jahres 2003, der in der Kalkulation 2006 zu berücksichtigen wäre, beträgt 52.397 €. Die Werkleitung schlägt vor, wie bereits in der Gebührenkalkulation 2004, auf den Defizitvortrag bei den „Festen Gruben“ zu verzichten. Die Berücksichtigung des Defizitvortrages in Höhe von 55.285 € würde eine Gebührenerhöhung bei den festen Gruben in Höhe von 1,28 € (16 %) nach sich ziehen. Die Fäkaliengebühren für die festen Gruben sind in Wermelskirchen insbesondere im Vergleich zu den Abwassergebühren für Kleinkläranlagen und Kanalbenutzer unverhältnismäßig hoch. Die Gebühren stellen sich für einen 4-Personen-Haushalt ab dem Jahr 2005 wie folgt dar:
*) Quelle: Gutachten “Kosten für die
Klärschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben NRW”, Büro für ökologische Wasserwirtschaft Eine weitere Gebührenerhöhung ist
für den Personenkreis der Inhaber von festen Gruben kaum mehr zumutbar. Der
Verzicht auf den Defizitvortrag stellt eine Möglichkeit dar, die im Rahmen des
Kommunalabgabengesetzes zulässig ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG besagt, dass
Kostenüberdeckungen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden müssen und
Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Das OVG Münster hat sich in
seinem Beschluss vom 30.11.2001 zu dieser Thematik wie folgt geäußert:“
Im Interesse der Gemeinden hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass
Fehlbeträge (Unterdeckungen) aus Vorjahren innerhalb von drei Jahren
ausgeglichen werden dürfen (sollen), während andererseits im Interesse der
Abgabenpflichtigen bestimmt ist, dass Überdeckungen aus Vorjahren nunmehr
zwingend innerhalb von drei Jahren auszugleichen sind.” Den Gemeinden steht bei
Unterdeckungen somit ein Ermessen zu, den Defizitausgleich innerhalb von drei
Jahren vorzunehmen oder gänzlich auf ihn verzichten. In diesem Fall schlägt die
Werkleitung vor, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf einen
Defizitausgleich zu verzichten, da die Inhaber von festen Gruben im Vergleich
zu den anderen Abwassergebühren ohnehin unverhältnismäßig stark belastet
werden. Die Gesamtkosten des
Gebührenhaushaltes 2005 sinken
gegenüber der Kalkulation 2004 um 27.700
€ (- 5 %). Dies ist in erster Linie auf die erstmalige Einstellung eines
Überschussvortrages in Höhe von 25.000 € aus den betriebswirtschaftlichen
Abschlüssen 2002 und 2003 zurückzuführen. Diese Reduzierung betrifft die
Kleinkläranlagen und spiegelt sich in der Gebührensenkung wider. Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen
der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf der Basis der
Vorjahresergebnisse und der Entwicklung
in 2004 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Gegenüber der
Gebührenkalkulation 2004 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Die Kostenverteilung auf die
Kostenstellen “Sammelgruben” und “Kleinkläranlagen”
erfolgt teilweise direkt und teilweise nach Schlüsseln. Der Schlüssel für die
Verteilung der Verwaltungs- und Sachkostenerstattung erfolgt nach der Anzahl
der Gruben. Die Verteilung der Personalkosten
wurde im Rahmen der Kalkulation 2004 überprüft und angepasst. Dabei wurde
berücksichtigt, dass der Auftragsdienst ab dem Jahr 2003 auf das
Abfuhrunternehmen übertragen wurde. Da die Fäkalienabfuhrgebühren eine
erhebliche finanzielle Belastung für die Inhaber von festen Gruben darstellen, wurde
in der Vergangenheit bereits mehrfach geprüft, ob es zulässig ist, die
Kanalbenutzungsgebühren und die Fäkaliengebühren für feste Gruben in einer
Gebührenberechnung zusammenzufassen. Mehrere Anfragen beim Städte- und
Gemeindebund hinsichtlich der Möglichkeit des “Rollenden Kanals”
wurden abschlägig beurteilt. Im Zusammenhang mit der Einführung der getrennten
Niederschlagswassergebühr für den Kanal wurde das begleitende Ingenieurbüro
beauftragt, auch die Möglichkeiten der gemeinsamen Gebührenkalkulation zu
prüfen. Die Prüfung erfolgt vor dem Hintergrund, entsprechenden
Verwaltungsgerichtsverfahren standzuhalten. Die Werkleitung wird den
Werksausschuss im Laufe des Jahres 2005 über das Ergebnis informieren. Es sollte weiterhin Bemühen der
Werkleitung und des Werksausschusses sein, unter Ausschöpfung aller
Ermessensspielräume die Fäkaliengebühren für feste Gruben so gering wie möglich
zu halten. Die Berichte zur Betriebsabrechnung
2003 wurden dem Werksausschuss und den Fraktionen bereits zur Verfügung
gestellt. Bezüglich der Erläuterungen zu den Abschlussergebnissen 2003 wird auf
diese Berichte verwiesen. Anlage/n: ·
Gebührenkalkulation
für das Jahr 2005 (Anlage 1) ·
Entwurf der 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt
Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom
13.12.1995 (Anlage 2) ·
Abschlussergebnis
2003 (Anlage 3)
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