Vorlage - RAT/0234/2004  

 
 
Betreff: Gebührenkalkulation 2005 für die Kostenrechnende Einrichtung "Fäkalienabfuhr" sowie 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995
Status:öffentlich  
Aktenzeichen:20/910-92/2Bezüglich:
RAT/0243/2003
Federführend:Städtischer Abwasserbetrieb Bearbeiter/-in: Betke, Hiltrud
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
01.12.2004 
1. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Werksausschusses Städtischer Abwasserbetrieb ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Gebührenkalkulation 2005 (Anlage 1) PDF-Dokument
8. Nachtragssatzung (Anlage 2) PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Fäkalienabfuhr” für das Jahr 2005 zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt beschließt

 

a)      die Fäkaliengebühren ab dem 01.01.2005 wie folgt:

 

Sammelgruben (je cbm Frischwasser)                                        7,98 €  (unverändert)

Kleinkläranlagen (je cbm Schmutzwasser)                                58,87 €  (bisher 67,44 €)

Sondereinsätze (je Stunde)                                                        70,00 €  (unverändert)

Kleineinleiterabgabe (je Einwohner)                                           23,00 €  (unverändert),

 

b)      die  8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 in der vorgelegten Fassung.

 

Ein Exemplar der 8. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Städtische Abwasserbetrieb legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2005 für den Gebührenhaushalt "Fäkalienab­fuhr/-behandlung" vor.

 

Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NW), das Abwasserabgabengesetz (AbwAG NW), das Landeswassergesetz (LWG NW), das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen gestaltet sein.

 

Im Rahmen der Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungs­gebühren  abgegolten:

 

·         Leerung der Grundstücksentwässerungsanlagen,

·         Transport der Grubeninhalte zu einer zugelassenen Ent­sorgungseinrichtung,

·         Behandlung der Fäkalien in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband),

·         Entrichtung Abwasserabgabe an das Land.

 

Der Gebührenhaushalt ist in der Kalkulation für das Haushaltsjahr 2005 ausgeglichen gestaltet.  Der Ausgleich kann bei den Sammelgruben ohne Gebührenanpassung erreicht werden. Bei den Kleinkläranlagen ist eine Gebührensenkung um 13% möglich.

 

Die Gebühren ändern sich gegenüber den Gebühren des Vorjahres wie folgt:

 

Einsatzart

Gebühren 2004

Gebühren 2005

Veränderung

Sammelgruben je cbm Frischwasser

7,98 €

7,98 €

unverändert

Kleinkläranlage je cbm Schmutzwasser

67,44 €

58,87 €

-8,57 €

Sondereinsätze je Stunde

70,00 €

70,00 €

unverändert

Kleineinleiterabgabe je Einwohner

23,00 €

23,00 €

unverändert

 


Entsprechend dem Kommunalabgabengesetz sind Kostenüber- bzw. Kostenunter­deckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist auf das betriebs­wirtschaftliche Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen führt einen Nachweis der vorzutragenden Überschüsse/Defizite.

 

Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses (incl. Kleineinleiterabgabe) hat sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt:

 

Bestand                                                                                                                                 Euro 

31.12.1999                                                                                                                          15.429

31.12.2000                                                                                                                         - 3.238

31.12.2001 (nach Abzug Verzicht Defizitvortrag in Höhe von 17.779 €)                                               - 76.994

31.12.2002                                                                                                                      - 42.600

31.12.2003                                                                                                                       - 37.475

 

Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist der Überschuss des Jahres 2002 in Höhe von 34.394 € spätestens in der Kalkulation 2005 und der Überschuss des Jahres 2003 von 5.125 € spätestens in der Kalkulation 2006 auszugleichen. Nach Verrechnung der Überschüsse 2002 und 2003 mit dem Defizit des Jahres 2001 verbleibt kein Vortrag in die Gebührenkalkulationen 2005 bzw. 2006. Bei dem verbleibenden Defizit aus dem Jahr 2001 in Höhe von 37.475 € ist der 3-Jahres-Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Defizitvortrages besteht, überschritten.

 

Die Gesamtbetrachtung der Überschüsse/Defizite des Gebührenhaushaltes „Fäkalienabfuhr“ ist nicht ausreichend, da diese nicht die unterschiedlichen Ergebnisse der Kostenstellen „Feste Gruben“ und „Kleinkläranlagen“ berücksichtigt.  Bezogen auf die einzelnen Kostenstellen ergeben sich folgende Überschüsse bzw. Defizite:

 

·                Die Betriebsabrechnung schloss im Jahr 2002 bei den Kleinkläranlagen mit einem Überschuss in Höhe von 92.613 € und 2003 mit 52.008 € ab. Nach Verrechnung des Überschusses 2002 mit Defiziten aus Vorjahren verbleibt ein Überschuss in Höhe von 8.567 €, der spätestens in der Kalkulation 2005 auszugleichen ist. Da aus dem Jahr 2003 der volle Überschuss in Höhe von 52.008 € verbleibt, der spätestens in der Kalkulation 2006 ausgeglichen werden muss, schlägt die Werkleitung vor, in der Gebührenkalkulation 2005 einen Überschussvortrag in Höhe von 25.000 € zu berücksichtigen.

 

·                Nach Verzicht auf den Defizitvortrag aus dem Jahr 2003 in Höhe von 17.779 € und Überschreitung des Ausgleichszeitraumes von 3 Jahren über einen Betrag von 1.037 € bestehen bei den festen Gruben aus den Jahren bis 2001 keine Überschüsse/Fehlbeträge. Im Jahr 2002 schloss die Betriebsabrechnung mit einem Verlust in Höhe von 55.285 €, der als Defizitvortrag aus Vorjahren in die Gebührenkalkulation 2005  einzustellen wäre, ab. Der Verlust des Jahres 2003, der in der Kalkulation 2006  zu berücksichtigen wäre, beträgt 52.397 €.

 

Die Werkleitung schlägt vor, wie bereits in der Gebührenkalkulation 2004, auf den Defizitvortrag bei den „Festen Gruben“ zu verzichten. Die Berücksichtigung des Defizitvortrages in Höhe von 55.285 € würde eine Gebührenerhöhung bei den festen Gruben in Höhe von 1,28 € (16 %) nach sich ziehen. Die Fäkaliengebühren für die festen Gruben sind in Wermelskirchen insbesondere im Vergleich zu den Abwassergebühren für Kleinkläranlagen und Kanalbenutzer unverhältnismäßig hoch.


Die Gebühren stellen sich für einen 4-Personen-Haushalt ab dem Jahr 2005 wie folgt dar:

 

 

Gebühr

cbm /Jahr       je Einwohner

cbm/Jahr        je  Haushalt

jährliche Belastung

Sammelgruben

7,98 €

40 *)

160

1.277 €

Kleinkläranlagen

58,87 €

0,6 *)

2,4

141 €

Kanalbenutzer (Vollanschluss)

4,12 €

              40

160

659 €

Kanalbenutzer (Teilanschluss)

2,69 €

              40

160

430 €

*) Quelle: Gutachten “Kosten für die Klärschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben NRW”,

                Büro für ökologische Wasserwirtschaft

 

Eine weitere Gebührenerhöhung ist für den Personenkreis der Inhaber von festen Gruben kaum mehr zumutbar. Der Verzicht auf den Defizitvortrag stellt eine Möglichkeit dar, die im Rahmen des Kommunalabgabengesetzes zulässig ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG besagt, dass Kostenüber­deckungen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Das OVG Münster hat sich in seinem Beschluss vom 30.11.2001 zu dieser Thematik wie folgt geäußert:“ Im Interesse der Gemeinden hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass Fehlbeträge (Unterdeckungen) aus Vorjahren innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden dürfen (sollen), während andererseits im Interesse der Abgabenpflichtigen bestimmt ist, dass Überdeckungen aus Vorjahren nunmehr zwingend innerhalb von drei Jahren auszugleichen sind.”

 

Den Gemeinden steht bei Unterdeckungen somit ein Ermessen zu, den Defizitausgleich innerhalb von drei Jahren vorzunehmen oder gänzlich auf ihn verzichten. In diesem Fall schlägt die Werkleitung vor, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf einen Defizitausgleich zu verzichten, da die Inhaber von festen Gruben im Vergleich zu den anderen Abwassergebühren ohnehin unverhältnismäßig stark belastet werden.

 

Die Gesamtkosten des Gebührenhaushaltes  2005 sinken gegenüber  der Kalkulation 2004 um 27.700 € (- 5 %). Dies ist in erster Linie auf die erstmalige Einstellung eines Überschussvortrages in Höhe von 25.000 € aus den betriebswirtschaftlichen Abschlüssen 2002 und 2003 zurückzuführen. Diese Reduzierung betrifft die Kleinkläranlagen und spiegelt sich in der Gebührensenkung wider.

 

Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und  der Entwicklung in 2004 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Gegenüber der Gebührenkalkulation 2004 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen.

 

Die Kostenverteilung auf die Kostenstellen “Sammelgruben” und “Kleinkläranlagen” erfolgt teilweise direkt und teilweise nach Schlüsseln. Der Schlüssel für die Verteilung der Verwaltungs- und Sachkostenerstattung erfolgt nach der Anzahl der Gruben. Die Verteilung der  Personal­kosten wurde im Rahmen der Kalkulation 2004 überprüft und angepasst. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Auftragsdienst ab dem Jahr 2003 auf das Abfuhrunternehmen übertragen wurde.

 

Da die Fäkalienabfuhrgebühren eine erhebliche finanzielle Belastung für die Inhaber von festen Gruben darstellen, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach geprüft, ob es zulässig ist, die Kanalbenutzungsgebühren und die Fäkaliengebühren für feste Gruben in einer Gebührenberechnung zusammenzufassen. Mehrere Anfragen beim Städte- und Gemeindebund hinsichtlich der Möglichkeit des “Rollenden Kanals” wurden abschlägig beurteilt. Im Zusammenhang mit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr für den Kanal wurde das begleitende Ingenieurbüro beauftragt, auch die Möglichkeiten der gemeinsamen Gebührenkalkulation zu prüfen. Die Prüfung erfolgt vor dem Hintergrund, entsprechenden Verwaltungsgerichts­verfahren standzuhalten. Die Werkleitung wird den Werksausschuss im Laufe des Jahres 2005 über das Ergebnis informieren.

Es sollte weiterhin Bemühen der Werkleitung und des Werksausschusses sein, unter Ausschöpfung aller Ermessensspielräume die Fäkaliengebühren für feste Gruben so gering wie möglich zu halten.

 

Die Berichte zur Betriebsabrechnung 2003 wurden dem Werksausschuss und den Fraktionen bereits zur Ver­fügung gestellt. Bezüglich der Erläuterungen zu den Abschlussergebnissen 2003 wird auf diese Berichte verwiesen.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

·         Gebührenkalkulation für das Jahr 2005 (Anlage 1)

·         Entwurf der 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 (Anlage 2)

·         Abschlussergebnis 2003 (Anlage 3)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührenkalkulation 2005 (Anlage 1) (37 KB) PDF-Dokument (12 KB)    
Anlage 2 2 8. Nachtragssatzung (Anlage 2) (30 KB) PDF-Dokument (6 KB)    
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Stammbaum:
RAT/0239/2003   Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer" sowie 17. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987   Städtischer Abwasserbetrieb   BVO Abwasserbetrieb
RAT/0243/2003   Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Fäkalienabfuhr" sowie 7. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995   Städtischer Abwasserbetrieb   BVO Abwasserbetrieb
RAT/0234/2004   Gebührenkalkulation 2005 für die Kostenrechnende Einrichtung "Fäkalienabfuhr" sowie 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995   Städtischer Abwasserbetrieb   BVO Abwasserbetrieb
RAT/0235/2004   Gebührenkalkulation 2005 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer" sowie 18. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987   Städtischer Abwasserbetrieb   BVO Abwasserbetrieb