Vorlage - RAT/0243/2003  

 
 
Betreff: Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Fäkalienabfuhr" sowie 7. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995
Status:öffentlich  
Aktenzeichen:20/910-92/2Bezüglich:
RAT/0239/2003
Federführend:Städtischer Abwasserbetrieb Bearbeiter/-in: Betke, Hiltrud
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
26.11.2003 
17. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Werksausschusses Städtischer Abwasserbetrieb ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
15.12.2003 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Kalkulation Fäkalienabfuhr PDF-Dokument
Satzung Fäkalienabfuhr PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Fäkalienabfuhr” für das Jahr 2004 zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt beschließt

 

a)      die Fäkaliengebühren ab dem 01.01.2004 wie folgt:

 

Sammelgruben (je cbm Frischwasser)                                        7,98 €  (unverändert)

Kleinkläranlagen (je cbm Schmutzwasser)                                67,44 €  (bisher 71,00 €)

Sondereinsätze (je Stunde)                                                        70,00 €  (unverändert)

Kleineinleiterabgabe (je Einwohner)                                           23,00 €  (unverändert),

 

b)      die  7. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 in der vorgelegten Fassung.

 

Ein Exemplar der 7. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Städtische Abwasserbetrieb legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2004 für den Gebührenhaushalt "Fäkalienab­fuhr/-behandlung" vor.

 

Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NW), das Abwasserabgabengesetz (AbwAG NW), das Landeswassergesetz (LWG NW), das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen gestaltet sein.

 

Im Rahmen der Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u.a. folgende Leistungen über die Benutzungs­gebühren  abgegolten:

 

·         Leerung der Grundstücksentwässerungsanlagen,

·         Transport der Grubeninhalte zu einer zugelassenen Ent­sorgungseinrichtung,

·         Behandlung der Fäkalien in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband),

·         Entrichtung Abwasserabgabe an das Land.

 

Der Gebührenhaushalt ist in der Kalkulation für das Haushaltsjahr 2004 ausgeglichen gestaltet.  Der Ausgleich kann bei den Sammelgruben ohne Gebührenveränderungen erreicht werden. Bei den Kleinkläranlagen ist eine Gebührensenkung um 5 % möglich.

 

Die Gebühren ändern sich gegenüber den Gebühren des Vorjahres wie folgt:

 

Einsatzart

Gebühren 2003

Gebühren 2004

Veränderung

Sammelgruben je cbm Frischwasser

7,98 €

7,98 €

unverändert

Kleinkläranlage je cbm Schmutzwasser

71,00 €

67,44 €

-3,56 €

Sondereinsätze je Stunde

70,00 €

70,00 €

unverändert

Kleineinleiterabgabe je Einwohner

23,00 €

23,00 €

unverändert

 


Entsprechend dem Kommunalabgabengesetz sind Kostenüber- bzw. Kostenunter­deckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist auf das betriebs­wirtschaftliche Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen führt einen Nachweis der vorzutragenden Überschüsse/Defizite.

 

Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt:

 

Bestand                                                                                                                                 Euro 

31.12.1998                                                                                                                        153.849

31.12.1999                                                                                                                                                                                                                                                   15.429

31.12.2000                                                                                                                                                                                                                                                   - 3.238

31.12.2001                                                                                                                       - 94.773

31.12.2002                                                                                                                       - 60.379

 

Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist das Defizit des Jahres 2001 in Höhe von 91.535 € spätestens in der Kalkulation 2004 und der Überschuss des Jahres 2002 von 34.394 € spätestens in der Kalkulation 2005 auszugleichen. Nach Verrechnung des Defizits aus dem Jahr 2001 mit dem Überschuss aus dem Jahr 2002 verbleibt ein Defizitvortrag in Höhe von 60.379 €. Nachdem in die Gebührenkalkulation 2003 bereits ein Defizitvortrag in Höhe von 42.600 € eingestellt wurde, verbleibt ein Betrag von 17.779 €, der in die Kalkulation 2004 vorzutragen wäre.

 

Die Werkleitung schlägt vor, auf den Defizitvortrag in Höhe von 17.779 € zu verzichten. Dieser Defizitvortrag betrifft ausschließlich die Inhaber von festen Gruben. Die Berücksichtigung des Defizitvortrages würde eine Gebührenerhöhung bei den festen Gruben in Höhe von 0,41 € (5 %) nach sich ziehen. Die Fäkaliengebühren für die festen Gruben sind in Wermelskirchen insbesondere im Vergleich zu den Abwassergebühren für Kleinkläranlagen und Kanalbenutzer unverhältnismäßig hoch. So stellen sich die Gebühren bezogen auf einen 4-Personen-Haushalt ab dem Jahr 2004 im Vergleich wie folgt dar:

 

 

Gebühr

cbm /Jahr       je Einwohner

cbm/Jahr        je  Haushalt

jährliche Belastung

Sammelgruben

7,98 €

40 *)

160

1.277 €

Kleinkläranlagen

67,44 €

0,6 *)

2,4

162 €

Kanalbenutzer (Vollanschluss)

3,86 €

              40

160

618 €

Kanalbenutzer (Teilanschluss)

2,53 €

              40

160

405 €

*) Quelle: Gutachten “Kosten für die Klärschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben NRW”,              

                Büro für ökologische Wasserwirtschaft

 

Eine weitere Gebührenerhöhung ist für den Personenkreis der Inhaber von festen Gruben kaum mehr zumutbar, zumal bereits zum 01.01.2003 eine Gebührenerhöhung um 18 % durchgeführt wurde. Der Verzicht auf den Defizitvortrag stellt eine Möglichkeit dar, die im Rahmen des Kommunalabgabengesetzes zulässig ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG besagt, dass Kostenüber­deckungen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen.

Das OVG Münster hat sich in seinem Beschluss vom 30.11.2001 zu dieser Thematik wie folgt geäußert:“ Im Interesse der Gemeinden hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass Fehlbeträge (Unterdeckungen) aus Vorjahren innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden dürfen (sollen), während andererseits im Interesse der Abgabenpflichtigen bestimmt ist, dass Überdeckungen aus Vorjahren nunmehr zwingend innerhalb von drei Jahren auszugleichen sind.”


Den Gemeinden steht bei Unterdeckungen somit ein Ermessen zu, den Defizitausgleich innerhalb von drei Jahren vorzunehmen oder gänzlich auf ihn verzichten. In diesem Fall schlägt die Werkleitung vor, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf einen Defizitausgleich zu verzichten, da die Inhaber von festen Gruben im Vergleich zu den anderen Abwassergebühren ohnehin unverhältnismäßig stark belastet werden.

 

Die Gebührenausgleichsrücklage wurde nach vollständiger Entnahme aufgelöst.

 

Die Gesamtkosten des Gebührenhaushaltes  2004 sinken gegenüber  der Kalkulation 2003 um 40.500 € (7 %). Dies ist in erster Linie dadurch bedingt, dass im Jahr 2003 ein Defizitvortrag in Höhe von 42.600 berücksichtigt wurde, der in der Kalkulation 2004 entfällt. Diese Reduzierung betrifft die Kleinkläranlagen und spiegelt sich in der Gebührensenkung wider.

 

Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und  der Entwicklung in 2003 geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen. Gegenüber der Gebührenkalkulation 2003 ergeben sich folgende wesentliche Änderungen bei einzelnen Ausgabepositionen:

 

·         Die Personalausgaben reduzieren sich um 14.300 €, da eine in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterin aus dem aktiven Dienst ausscheidet. In der Kalkulation 2003 wurde bereits ein Personal­kostenabzug für den Wegfall des Auftragsdienstes in Höhe von 10.000 € vorgesehen. Im Rahmen der Neuausschreibung wurde der Auftragsdienst auf den Unternehmer verlagert, nachdem bis zum Jahr 2002 die Meldungen der Abfuhren durch den Bürger an die Stadt erfolgten. Diese leitete die Anmeldungen an den Unternehmer weiter. Ab dem Jahr 2003 erfolgen die Meldungen über eine erforderliche Abfuhr direkt vom Bürger an den Unternehmer. Ihre Kontrollfunktion übt die Stadt über die Rückläufe der Abfuhrbelege aus. Der Personalkostenabzug entfällt mit dem Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem aktiven Dienst, da sich im gleichen Zuge die Personalkosten reduzieren. Im Aufgaben­bereich der Fäkalienabfuhr wurde die Anzahl der Stellen von ursprünglich 2,0 über 1,5 auf nunmehr 1,0 Stellen reduziert.

 

·         Die Verwaltungs- und Sachkostenerstattung reduziert sich um 13.100 €. Die Kosten­erstattung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und der Querschnittsämter der Stadt Wermelskirchen bemisst sich u.a. am Personalbestand. Da das Personal für die Aufgaben der Fäkalienabfuhr reduziert wird, wird die Verwaltungskostenerstattung entsprechend angepasst.

 

·         Die Verbandsumlage incl. Abwasserabgabe, die an den Wupperverband zu zahlen ist, erhöht sich um 19.000 €. Für die Vorausleistung 2004 ist auf die tatsächlichen Einwohner­werte zum 30.06.2002, die dem Wupperverband vom Abwasserbetrieb gemeldet wurden, abzustellen. Der Entwicklung durch Neuanschlüsse an den Kanal wird mit einer Hoch­rechnung hinsichtlich der Abrechnung 2004 zum Stichtag 30.06.2004 Rechnung getragen. Die höhere Verbandsumlage betrifft die Kleinkläranlagen. Aufgrund der Meldung zum 30.06.2002 steigen die Einwohnerwerte gegenüber der Vorjahresmeldung. Dies ist bedingt durch den zweijährigen Abfuhrrhythmus. Bei der Verbandsumlage werden die vom Wupper­verband mitgeteilten Wertzahlen und Abflusskontingente für das Jahr 2004 berücksichtigt.

 

·         Die Unternehmerkosten ändern sich gegenüber dem Vorjahr nicht. In der Kalkulation 2003 wurden die Unternehmerkosten auf der Basis der durchgeführten Ausschreibung und der voraussichtlichen Abfuhrmenge 2003 berücksichtigt. Die Hochrechnung der Unternehmer­kosten für das Jahr 2003 führt zu dem Ergebnis, dass der Ansatz im Jahr 2003 nicht auskömmlich ist. Die Abfuhrmengen liegen höher als dieses für die Gebühren­kalkulation angenommen wurde. Die Gebührenkalkulation 2003 geht von 32.000 cbm Abfuhrmenge aus. Im Jahr 2002 wurden rd. 40.000 cbm Fäkalien ausgefahren (2001 = 38.000 cbm). Für die Gebühren­kalkulation 2004 wird annähernd die gleiche Abfuhrmenge wie für 2003 berücksichtigt.

 

Die Kostenverteilung auf die Kostenstellen “Sammelgruben” und “Kleinkläranlagen” erfolgt teilweise direkt und teilweise nach Schlüsseln. Der Schlüssel für die Verteilung der Verwaltungs- und Sachkostenerstattung erfolgt nach der Anzahl der Gruben. Die Verteilung der  Personal­kosten wurde im Rahmen der Kalkulation 2004 überprüft und angepasst. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Auftragsdienst ab dem Jahr 2003 auf das Abfuhrunternehmen übertragen wurde.

 

Wie bereits ausgeführt, stellen die Fäkalienabfuhrgebühren eine erhebliche finanzielle Belastung für die Inhaber von festen Gruben dar. Aus diesem Grunde wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach geprüft, ob es zulässig ist, die Kanalbenutzungsgebühren und die Fäkaliengebühren für feste Gruben in einer Gebührenberechnung zusammenzufassen. Mehrere Anfragen beim Städte- und Gemeindebund hinsichtlich der Möglichkeit dieses sogenannten “Rollenden Kanals” wurden abschlägig beurteilt, zuletzt mit Schreiben vom 25.10.2002. Im Rahmen der Beratungen im Werksausschuss zur Gebührenerhöhung bei den festen Gruben zum 01.01.2003 hat die Werkleitung zugesagt, die Möglichkeiten der gemeinsamen Gebührenkalkulation nochmals zu prüfen. Die Werkleitung wird diese Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr für den Kanal durchführen lassen. Die Gebühren­kalkulation für die Kanalbenutzungsgebühren wird vollständig neu erstellt und vom beauftragten Büro eine Überprüfung und Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung vorgenommen. Die Möglichkeit, die Kalkulation der Fäkaliengebühren für feste Gruben in der Gebührenkalkulation der Kanalbenutzungsgebühren zu berücksichtigen, wird dann insbesondere vor dem Hintergrund überprüft, entsprechenden Verwaltungsgerichtsverfahren standzuhalten.

Bis zur Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr mit der Anpassung der Gebührenkalkulation und möglichen Einbeziehung der Fäkalienabfuhr sollte es Bemühen der Werkleitung und des Werksausschusses sein, unter Ausschöpfung aller Ermessensspielräume die Fäkaliengebühren für feste Gruben konstant zu halten.

 

Die Berichte zur Betriebsabrechnung 2002 wurden dem Werksausschuss und den Fraktionen bereits zur Ver­fügung gestellt. Bezüglich der Erläuterungen zu den Abschlussergebnissen 2002 wird auf diese Berichte verwiesen.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

·         Gebührenkalkulation für das Jahr 2004 (Anlage 1)

·         Entwurf der 7. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 (Anlage 2)

·         Abschlussergebnis 2002 (Anlage 3)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kalkulation Fäkalienabfuhr (32 KB) PDF-Dokument (11 KB)    
Anlage 2 2 Satzung Fäkalienabfuhr (22 KB) PDF-Dokument (6 KB)    
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Stammbaum:
RAT/0239/2003   Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer" sowie 17. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987   Städtischer Abwasserbetrieb   BVO Abwasserbetrieb
RAT/0243/2003   Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Fäkalienabfuhr" sowie 7. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995   Städtischer Abwasserbetrieb   BVO Abwasserbetrieb
RAT/0234/2004   Gebührenkalkulation 2005 für die Kostenrechnende Einrichtung "Fäkalienabfuhr" sowie 8. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995   Städtischer Abwasserbetrieb   BVO Abwasserbetrieb
RAT/0235/2004   Gebührenkalkulation 2005 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer" sowie 18. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10.07.1987   Städtischer Abwasserbetrieb   BVO Abwasserbetrieb