Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Fäkalienabfuhr”
für das Jahr 2004 zur Kenntnis. Der Rat der Stadt beschließt a)
die Fäkaliengebühren ab dem 01.01.2004 wie folgt: Sammelgruben (je cbm Frischwasser) 7,98
€ (unverändert) Kleinkläranlagen (je cbm Schmutzwasser) 67,44
€ (bisher 71,00 €) Sondereinsätze (je Stunde) 70,00
€ (unverändert) Kleineinleiterabgabe (je Einwohner) 23,00
€ (unverändert), b)
die 7.
Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der 7. Nachtragssatzung
ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage
beizufügen. Sachverhalt: Der Städtische Abwasserbetrieb legt
mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2004
für den Gebührenhaushalt "Fäkalienabfuhr/-behandlung" vor. Rechtsgrundlagen für die Berechnung
der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NW), das
Abwasserabgabengesetz (AbwAG NW), das Landeswassergesetz (LWG NW), das
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Satzung der Stadt
Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Die
Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen gestaltet
sein. Im Rahmen der
Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u.a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: ·
Leerung
der Grundstücksentwässerungsanlagen, ·
Transport
der Grubeninhalte zu einer zugelassenen Entsorgungseinrichtung, ·
Behandlung
der Fäkalien in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband), ·
Entrichtung
Abwasserabgabe an das Land. Der Gebührenhaushalt ist in der
Kalkulation für das Haushaltsjahr 2004 ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich kann bei den Sammelgruben ohne
Gebührenveränderungen erreicht werden. Bei den Kleinkläranlagen ist eine
Gebührensenkung um 5 % möglich. Die
Gebühren ändern sich gegenüber den Gebühren des Vorjahres wie folgt:
Entsprechend dem
Kommunalabgabengesetz sind Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen innerhalb von
3 Jahren auszugleichen. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist
auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen
führt einen Nachweis der vorzutragenden Überschüsse/Defizite. Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat
sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt: Bestand Euro 31.12.1998 153.849 31.12.1999
15.429 31.12.2000
-
3.238 31.12.2001 -
94.773 31.12.2002 -
60.379 Gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist das Defizit des Jahres 2001 in Höhe von 91.535 € spätestens in der Kalkulation 2004 und der Überschuss des Jahres 2002 von 34.394 € spätestens in der Kalkulation 2005 auszugleichen. Nach Verrechnung des Defizits aus dem Jahr 2001 mit dem Überschuss aus dem Jahr 2002 verbleibt ein Defizitvortrag in Höhe von 60.379 €. Nachdem in die Gebührenkalkulation 2003 bereits ein Defizitvortrag in Höhe von 42.600 € eingestellt wurde, verbleibt ein Betrag von 17.779 €, der in die Kalkulation 2004 vorzutragen wäre. Die Werkleitung schlägt vor, auf den Defizitvortrag in Höhe von 17.779 € zu verzichten. Dieser Defizitvortrag betrifft ausschließlich die Inhaber von festen Gruben. Die Berücksichtigung des Defizitvortrages würde eine Gebührenerhöhung bei den festen Gruben in Höhe von 0,41 € (5 %) nach sich ziehen. Die Fäkaliengebühren für die festen Gruben sind in Wermelskirchen insbesondere im Vergleich zu den Abwassergebühren für Kleinkläranlagen und Kanalbenutzer unverhältnismäßig hoch. So stellen sich die Gebühren bezogen auf einen 4-Personen-Haushalt ab dem Jahr 2004 im Vergleich wie folgt dar:
*) Quelle: Gutachten “Kosten für die Klärschlammabfuhr
aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben NRW”, Büro
für ökologische Wasserwirtschaft Eine weitere Gebührenerhöhung ist für den Personenkreis der
Inhaber von festen Gruben kaum mehr zumutbar, zumal bereits zum 01.01.2003 eine
Gebührenerhöhung um 18 % durchgeführt wurde. Der Verzicht auf den
Defizitvortrag stellt eine Möglichkeit dar, die im Rahmen des
Kommunalabgabengesetzes zulässig ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG besagt, dass
Kostenüberdeckungen innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden müssen und
Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Das OVG Münster hat sich in seinem Beschluss vom 30.11.2001
zu dieser Thematik wie folgt geäußert:“ Im Interesse der Gemeinden hat
der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass Fehlbeträge (Unterdeckungen) aus
Vorjahren innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden dürfen (sollen),
während andererseits im Interesse der Abgabenpflichtigen bestimmt ist, dass
Überdeckungen aus Vorjahren nunmehr zwingend innerhalb von drei Jahren
auszugleichen sind.” Den Gemeinden steht bei Unterdeckungen somit ein Ermessen
zu, den Defizitausgleich innerhalb von drei Jahren vorzunehmen oder gänzlich
auf ihn verzichten. In diesem Fall schlägt die Werkleitung vor, von der
Möglichkeit Gebrauch zu machen, auf einen Defizitausgleich zu verzichten, da
die Inhaber von festen Gruben im Vergleich zu den anderen Abwassergebühren
ohnehin unverhältnismäßig stark belastet werden. Die Gebührenausgleichsrücklage wurde nach vollständiger
Entnahme aufgelöst. Die Gesamtkosten des Gebührenhaushaltes 2004 sinken gegenüber der Kalkulation 2003 um 40.500 € (7 %).
Dies ist in erster Linie dadurch bedingt, dass im Jahr 2003 ein Defizitvortrag
in Höhe von 42.600 berücksichtigt wurde, der in der Kalkulation 2004 entfällt.
Diese Reduzierung betrifft die Kleinkläranlagen und spiegelt sich in der
Gebührensenkung wider. Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen der Kostenrechnenden
Einrichtung wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2003 geprüft und entsprechende
Anpassungen vorgenommen. Gegenüber der Gebührenkalkulation 2003 ergeben sich
folgende wesentliche Änderungen bei einzelnen Ausgabepositionen: · Die Personalausgaben reduzieren sich um 14.300 €, da eine in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiterin aus dem aktiven Dienst ausscheidet. In der Kalkulation 2003 wurde bereits ein Personalkostenabzug für den Wegfall des Auftragsdienstes in Höhe von 10.000 € vorgesehen. Im Rahmen der Neuausschreibung wurde der Auftragsdienst auf den Unternehmer verlagert, nachdem bis zum Jahr 2002 die Meldungen der Abfuhren durch den Bürger an die Stadt erfolgten. Diese leitete die Anmeldungen an den Unternehmer weiter. Ab dem Jahr 2003 erfolgen die Meldungen über eine erforderliche Abfuhr direkt vom Bürger an den Unternehmer. Ihre Kontrollfunktion übt die Stadt über die Rückläufe der Abfuhrbelege aus. Der Personalkostenabzug entfällt mit dem Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem aktiven Dienst, da sich im gleichen Zuge die Personalkosten reduzieren. Im Aufgabenbereich der Fäkalienabfuhr wurde die Anzahl der Stellen von ursprünglich 2,0 über 1,5 auf nunmehr 1,0 Stellen reduziert. · Die Verwaltungs- und Sachkostenerstattung reduziert sich um 13.100 €. Die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und der Querschnittsämter der Stadt Wermelskirchen bemisst sich u.a. am Personalbestand. Da das Personal für die Aufgaben der Fäkalienabfuhr reduziert wird, wird die Verwaltungskostenerstattung entsprechend angepasst. ·
Die
Verbandsumlage incl. Abwasserabgabe, die an den Wupperverband zu zahlen
ist, erhöht sich um 19.000 €. Für die Vorausleistung 2004 ist auf die
tatsächlichen Einwohnerwerte zum 30.06.2002, die dem Wupperverband vom
Abwasserbetrieb gemeldet wurden, abzustellen. Der Entwicklung durch Neuanschlüsse
an den Kanal wird mit einer Hochrechnung hinsichtlich der Abrechnung 2004 zum
Stichtag 30.06.2004 Rechnung getragen. Die höhere Verbandsumlage betrifft die
Kleinkläranlagen. Aufgrund der Meldung zum 30.06.2002 steigen die
Einwohnerwerte gegenüber der Vorjahresmeldung. Dies ist bedingt durch den
zweijährigen Abfuhrrhythmus. Bei der Verbandsumlage werden die vom Wupperverband
mitgeteilten Wertzahlen und Abflusskontingente für das Jahr 2004
berücksichtigt. ·
Die
Unternehmerkosten ändern sich gegenüber dem Vorjahr nicht. In der
Kalkulation 2003 wurden die Unternehmerkosten auf der Basis der durchgeführten
Ausschreibung und der voraussichtlichen Abfuhrmenge 2003 berücksichtigt. Die
Hochrechnung der Unternehmerkosten für das Jahr 2003 führt zu dem Ergebnis,
dass der Ansatz im Jahr 2003 nicht auskömmlich ist. Die Abfuhrmengen liegen
höher als dieses für die Gebührenkalkulation angenommen wurde. Die
Gebührenkalkulation 2003 geht von 32.000 cbm Abfuhrmenge aus. Im Jahr 2002
wurden rd. 40.000 cbm Fäkalien ausgefahren (2001 = 38.000 cbm). Für die
Gebührenkalkulation 2004 wird annähernd die gleiche Abfuhrmenge wie für 2003
berücksichtigt. Die Kostenverteilung auf die
Kostenstellen “Sammelgruben” und “Kleinkläranlagen”
erfolgt teilweise direkt und teilweise nach Schlüsseln. Der Schlüssel für die
Verteilung der Verwaltungs- und Sachkostenerstattung erfolgt nach der Anzahl
der Gruben. Die Verteilung der Personalkosten
wurde im Rahmen der Kalkulation 2004 überprüft und angepasst. Dabei wurde
berücksichtigt, dass der Auftragsdienst ab dem Jahr 2003 auf das
Abfuhrunternehmen übertragen wurde. Wie bereits ausgeführt, stellen die
Fäkalienabfuhrgebühren eine erhebliche finanzielle Belastung für die Inhaber
von festen Gruben dar. Aus diesem Grunde wurde in der Vergangenheit bereits
mehrfach geprüft, ob es zulässig ist, die Kanalbenutzungsgebühren und die
Fäkaliengebühren für feste Gruben in einer Gebührenberechnung zusammenzufassen.
Mehrere Anfragen beim Städte- und Gemeindebund hinsichtlich der Möglichkeit
dieses sogenannten “Rollenden Kanals” wurden abschlägig beurteilt,
zuletzt mit Schreiben vom 25.10.2002. Im Rahmen der Beratungen im
Werksausschuss zur Gebührenerhöhung bei den festen Gruben zum 01.01.2003 hat die
Werkleitung zugesagt, die Möglichkeiten der gemeinsamen Gebührenkalkulation
nochmals zu prüfen. Die Werkleitung wird diese Prüfung im Zusammenhang mit der
Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr für den Kanal durchführen
lassen. Die Gebührenkalkulation für die Kanalbenutzungsgebühren wird
vollständig neu erstellt und vom beauftragten Büro eine Überprüfung und
Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung vorgenommen. Die Möglichkeit, die
Kalkulation der Fäkaliengebühren für feste Gruben in der Gebührenkalkulation
der Kanalbenutzungsgebühren zu berücksichtigen, wird dann insbesondere vor dem
Hintergrund überprüft, entsprechenden Verwaltungsgerichtsverfahren
standzuhalten. Bis zur Einführung der getrennten
Niederschlagswassergebühr mit der Anpassung der Gebührenkalkulation und
möglichen Einbeziehung der Fäkalienabfuhr sollte es Bemühen der Werkleitung und
des Werksausschusses sein, unter Ausschöpfung aller Ermessensspielräume die
Fäkaliengebühren für feste Gruben konstant zu halten. Die Berichte zur Betriebsabrechnung 2002 wurden dem
Werksausschuss und den Fraktionen bereits zur Verfügung gestellt. Bezüglich
der Erläuterungen zu den Abschlussergebnissen 2002 wird auf diese Berichte
verwiesen. Anlage/n: ·
Gebührenkalkulation
für das Jahr 2004 (Anlage 1) ·
Entwurf der 7. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt
Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom
13.12.1995 (Anlage 2) ·
Abschlussergebnis
2002 (Anlage 3)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||