Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Datum: Mo, 26.11.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: Sitzung
Raum: Alter Ratssaal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstr. 29/33
Anlagen:
Anlage zu TOP 4 der Niederschrift  

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Sitzungseröffnung    
Ö 2  
Bestellung des Schriftführers    
Ö 3  
Einwohnerfragestunde    
Ö 4  
Integriertes Entwicklungs- und Handlungskonzept (IEHK) Wermelskirchen Innenstadt 2030 Konzeptbeschluss und Antrag zum mittelfristigen Städtebauförderungsprogramm 2019 bis 2030 (Grundförderantrag) sowie Antrag zum Städtebauinvestitionsprogramm 2019
0263/2018-1  
Ö 5  
Beschluss des Städtebauförderungsgebiets zum Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030
Enthält Anlagen
0275/2018  
Ö 6  
Wohnbaulandinitiative Wermelskirchen; Grundsatzbeschluss zum "Kommunalen Baulandmanagement"
Enthält Anlagen
0254/2018  
    VORLAGE
    ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt den folgenden Grundsatzbeschluss zum kommunalen Baulandmanagement:

1. Die Erreichung der in der Anlage dargestellten Ziele der städtischen Wohnraumpolitik erfordert eine Wohnbaulandentwicklung, die durch ein aktives kommunales Baulandmanagement umgesetzt wird.

 

2. Die Mobilisierung und Vermarktung von städtischem Bauland zur Deckung aller Bedürfnisse des Wohnungsmarkts hat oberste Priorität, damit das angestrebte Mindestangebot zwischen 50 - 70 Wohneinheiten pro Jahr erreicht werden kann.

 

3. Bei der Erstellung neuer Bauflächen sind neben städtebaulichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Bauflächenbereitstellung muss für den Haushalt der Stadt Wermelskirchen kostenneutral erfolgen. Dies gilt auch für Infrastrukturfolgeeinrichtungen.

 

4. Es muss bei Baulandbereitstellung sichergestellt sein, dass sich Grundeigentümer bzw. Vorhabenträger aus dem planungsbedingten Wertzuwachs ihrer Grundstücke an den durch die Baulandentwicklung entstehenden Kosten beteiligen. Hierzu gehören insbesondere städtebauliche Planungsleistungen, Entwicklungskosten, die Bereitstellung ggf. Aufbereitung notwendiger Erschließungs- und Aufbereitungsflächen, die Übernahme der Erschließungskosten und die Kosten für die Schaffung der sozialen Infrastruktur (Kindertagesstätten, Grundschulen, Jugend- und Alteneinrichtungen, Kinderspielplätze usw.) und Kostenanteile für die Maßnahmen zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen.

 

5. Die Planungs- und Baurechte sowie die anteilige Refinanzierung der Folgekosten sind zügig und unter Beachtung der in der Anlage (Ziffern 4.1-4.5) näher beschriebenen Strategien und Instrumente zu realisieren.

Eine über den Aufwendungsersatz hinausgehende allgemeine Abschöpfung von planungs- und maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerungen findet nicht statt, weil es für ein solches Handeln keine gesetzliche Grundlage gibt.

 

6. Die Schaffung von Planungsrecht erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass im Vorverfahren alle Grundeigentümer bzw. Vorhabenträger (auch für Teilbereiche) bereit sind, entsprechende vertragliche Regelungen abzuschließen. Hierfür ist im Vorstadium der Bauleitplanung eine entsprechende städtebauliche Kalkulation, die die Kosten darlegt, zu erstellen.

 

7. Wenn entsprechende Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern nicht zu erreichen sind, wird das Gebiet nicht weiter beplant. Für diesen Fall sind Ersatzflächen in anderer Lage zu prüfen.

 

8. Es ist ein umfassendes Flächenentwicklungsprogramm für das gesamte Wermelskirchener Stadtgebiet mit kurz-, mittel- und langfristiger Umsetzungsrelevanz zu erstellen. Ebenso eine Beurteilung der besonderen Eignungen, aber auch Restriktionen der einzelnen Flächenpotenziale. Auf dieser Grundlage sollen die Prioritäten für die Entwicklung von Flächen festgelegt werden.

 

9. Die im vorgelegten Konzept dargelegten Prüfungen bezüglich der Finanzierung im oder außerhalb des kommunalen Haushalts sind durchzuführen und das Organisationsmodell ist festzulegen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.


 

   
    26.11.2018 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
   

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen, den folgenden Grundsatzbeschluss zum kommunalen Baulandmanagement zu beschließen:

1.Die Erreichung der in der Anlage dargestellten Ziele der städtischen Wohnraumpolitik erfordert eine Wohnbaulandentwicklung, die durch ein aktives kommunales Baulandmanagement umgesetzt wird.

1)          

2.Die Mobilisierung und Vermarktung von städtischem Bauland zur Deckung aller Bedürfnisse des Wohnungsmarkts hat oberste Priorität, damit das angestrebte Mindestangebot zwischen 50 - 70 Wohneinheiten pro Jahr erreicht werden kann.

2)          

3.Bei der Erstellung neuer Bauflächen sind neben städtebaulichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Bauflächenbereitstellung muss für den Haushalt der Stadt Wermelskirchen kostenneutral erfolgen. Dies gilt auch für Infrastrukturfolgeeinrichtungen.

3)          

4.Es muss bei Baulandbereitstellung sichergestellt sein, dass sich Grundeigentümer bzw. Vorhabenträger aus dem planungsbedingten Wertzuwachs ihrer Grundstücke an den durch die Baulandentwicklung entstehenden Kosten beteiligen. Hierzu gehören insbesondere städtebauliche Planungsleistungen, Entwicklungskosten, die Bereitstellung ggf. Aufbereitung notwendiger Erschließungs- und Aufbereitungsflächen, die Übernahme der Erschließungskosten und die Kosten für die Schaffung der sozialen Infrastruktur (Kindertagesstätten, Grundschulen, Jugend- und Alteneinrichtungen, Kinderspielplätze usw.) und Kostenanteile für die Maßnahmen zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen.

4)          

5.Die Planungs- und Baurechte sowie die anteilige Refinanzierung der Folgekosten sind zügig und unter Beachtung der in der Anlage (Ziffern 4.1-4.5) näher beschriebenen Strategien und Instrumente zu realisieren.

5)      Eine über den Aufwendungsersatz hinausgehende allgemeine Abschöpfung von planungs- und maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerungen findet nicht statt, weil es für ein solches Handeln keine gesetzliche Grundlage gibt.

6)          

6.Die Schaffung von Planungsrecht erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass im Vorverfahren alle Grundeigentümer bzw. Vorhabenträger (auch für Teilbereiche) bereit sind, entsprechende vertragliche Regelungen abzuschließen. Hierfür ist im Vorstadium der Bauleitplanung eine entsprechende städtebauliche Kalkulation, die die Kosten darlegt, zu erstellen.

7)          

7.Wenn entsprechende Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern nicht zu erreichen sind, wird das Gebiet nicht weiter beplant. Für diesen Fall sind Ersatzflächen in anderer Lage zu prüfen.

 

8.Es ist ein umfassendes Flächenentwicklungsprogramm für das gesamte Wermelskirchener Stadtgebiet mit kurz-, mittel- und langfristiger Umsetzungsrelevanz zu erstellen. Ebenso eine Beurteilung der besonderen Eignungen, aber auch Restriktionen der einzelnen Flächenpotenziale. Auf dieser Grundlage sollen die Prioritäten für die Entwicklung von Flächen festgelegt werden.

8)          

9.Die im vorgelegten Konzept dargelegten Prüfungen bezüglich der Finanzierung im oder außerhalb des kommunalen Haushalts sind durchzuführen und das Organisationsmodell ist festzulegen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

 

 

   
    10.12.2018 - Rat der Stadt
    Ö 17 - ungeändert beschlossen
   

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt einstimmig den folgenden Grundsatzbeschluss zum kommunalen Baulandmanagement:

1. Die Erreichung der in der Anlage dargestellten Ziele der städtischen Wohnraumpolitik erfordert eine Wohnbaulandentwicklung, die durch ein aktives kommunales Baulandmanagement umgesetzt wird.

 

2. Die Mobilisierung und Vermarktung von städtischem Bauland zur Deckung aller Bedürfnisse des Wohnungsmarkts hat oberste Priorität, damit das angestrebte Mindestangebot zwischen 50 - 70 Wohneinheiten pro Jahr erreicht werden kann.

 

3. Bei der Erstellung neuer Bauflächen sind neben städtebaulichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Bauflächenbereitstellung muss für den Haushalt der Stadt Wermelskirchen kostenneutral erfolgen. Dies gilt auch für Infrastrukturfolgeeinrichtungen.

 

4. Es muss bei Baulandbereitstellung sichergestellt sein, dass sich Grundeigentümer bzw. Vorhabenträger aus dem planungsbedingten Wertzuwachs ihrer Grundstücke an den durch die Baulandentwicklung entstehenden Kosten beteiligen. Hierzu gehören insbesondere städtebauliche Planungsleistungen, Entwicklungskosten, die Bereitstellung ggf. Aufbereitung notwendiger Erschließungs- und Aufbereitungsflächen, die Übernahme der Erschließungskosten und die Kosten für die Schaffung der sozialen Infrastruktur (Kindertagesstätten, Grundschulen, Jugend- und Alteneinrichtungen, Kinderspielplätze usw.) und Kostenanteile für die Maßnahmen zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen.

 

5. Die Planungs- und Baurechte sowie die anteilige Refinanzierung der Folgekosten sind zügig und unter Beachtung der in der Anlage (Ziffern 4.1-4.5) näher beschriebenen Strategien und Instrumente zu realisieren.

Eine über den Aufwendungsersatz hinausgehende allgemeine Abschöpfung von planungs- und maßnahmenbedingten Bodenwertsteigerungen findet nicht statt, weil es für ein solches Handeln keine gesetzliche Grundlage gibt.

 

6. Die Schaffung von Planungsrecht erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass im Vorverfahren alle Grundeigentümer bzw. Vorhabenträger (auch für Teilbereiche) bereit sind, entsprechende vertragliche Regelungen abzuschließen. Hierfür ist im Vorstadium der Bauleitplanung eine entsprechende städtebauliche Kalkulation, die die Kosten darlegt, zu erstellen.

 

7. Wenn entsprechende Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern nicht zu erreichen sind, wird das Gebiet nicht weiter beplant. Für diesen Fall sind Ersatzflächen in anderer Lage zu prüfen.

 

8. Es ist ein umfassendes Flächenentwicklungsprogramm für das gesamte Wermelskirchen er Stadtgebiet mit kurz-, mittel- und langfristiger Umsetzungsrelevanz zu erstellen. Ebenso eine Beurteilung der besonderen Eignungen, aber auch Restriktionen der einzelnen Flächenpotenziale. Auf dieser Grundlage sollen die Prioritäten für die Entwicklung von Flächen festgelegt werden.

 

9. Die im vorgelegten Konzept dargelegten Prüfungen bezüglich der Finanzierung im oder außerhalb des kommunalen Haushalts sind durchzuführen und das Organisationsmodell ist festzulegen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.


 

 

Ö 7  
Antrag der Fraktion WNK UWG Freie Wähler vom 08.11.2018; Wohnungsbestand in Wermelskirchen
Enthält Anlagen
0249/2018  
Ö 8  
Anfragen    
Ö 9  
Verschiedenes    
N 1     Verschiedenes