Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Datum: Mo, 26.11.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: Sitzung
Raum: Alter Ratssaal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstr. 29/33
Anlagen:
Anlage zu TOP 4 der Niederschrift  

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Sitzungseröffnung    
Ö 2  
Bestellung des Schriftführers    
Ö 3  
Einwohnerfragestunde    
Ö 4  
Integriertes Entwicklungs- und Handlungskonzept (IEHK) Wermelskirchen Innenstadt 2030 Konzeptbeschluss und Antrag zum mittelfristigen Städtebauförderungsprogramm 2019 bis 2030 (Grundförderantrag) sowie Antrag zum Städtebauinvestitionsprogramm 2019
0263/2018-1  
Ö 5  
Beschluss des Städtebauförderungsgebiets zum Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030
Enthält Anlagen
0275/2018  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

 

a)   Der Rat der Stadt beschließt die Aufhebung des Sanierungsgebiets Wermelskirchen Innenstadt vom 17.09.2001 (Anlage 1).

b)   Der Rat der Stadt beschließt, das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ mit der in Anlage 2 dargelegten Abgrenzung förmlich festzulegen.

c)   Der Rat der Stadt beschließt nach § 141 Abs. 2 BauGB, dass auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen (§ 141 Abs. 1 BauGB) für das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ verzichtet wird, da mit dem „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ bereits eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt.

d)   Der Rat der Stadt beschließt nach § 142 Abs. 3 BauGB die in Anlage 3 beigefügte Sanierungssatzung „Wermelskirchen Innenstadt“. Nach § 142 Abs. 4 BauGB wird das Sanierungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

e)   Der Rat der Stadt beschließt als Durchführungsfrist für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme den 31.12.2030.


 

   
    26.11.2018 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
    Ö 5 - ungeändert beschlossen
   

a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, die Aufhebung des Sanierungsgebiets Wermelskirchen Innenstadt vom 17.09.2001 (Anlage 1), zu beschließen.

b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, zu beschließen, das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ mit der in Anlage 2 dargelegten Abgrenzung förmlich festzulegen.

c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, zu beschließen, nach § 141 Abs. 2 BauGB, dass auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen (§ 141 Abs. 1 BauGB) für das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ verzichtet wird, da mit dem „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ bereits eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt.

d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, nach § 142 Abs. 3 BauGB die in Anlage 3 beigefügte Sanierungssatzung „Wermelskirchen Innenstadt“, zu beschließen. Nach § 142 Abs. 4 BauGB wird das Sanierungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

e) Der Ausschuss r Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, als Durchhrungsfrist für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme den 31.12.2030 zu beschließen.

 

Der Beschluss erfolgt einstimmig.

 

   
    10.12.2018 - Rat der Stadt
    Ö 22 - ungeändert beschlossen
   

 

a)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig die Aufhebung des Sanierungsgebiets Wermelskirchen Innenstadt vom 17.09.2001 (Anlage 1).

b)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ mit der in Anlage 2 dargelegten Abgrenzung förmlich festzulegen.

c)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig nach § 141 Abs. 2 BauGB, dass auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen (§ 141 Abs. 1 BauGB) für das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ verzichtet wird, da mit dem „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ bereits eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt.

d)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig nach § 142 Abs. 3 BauGB die in Anlage 3 beigefügte Sanierungssatzung „Wermelskirchen Innenstadt“. Nach § 142 Abs. 4 BauGB wird das Sanierungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

e)  Der Rat der Stadt beschließt einstimmig als Durchführungsfrist für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme den 31.12.2030.


 

 

Ö 6  
Wohnbaulandinitiative Wermelskirchen; Grundsatzbeschluss zum "Kommunalen Baulandmanagement"
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0254/2018  
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Antrag der Fraktion WNK UWG Freie Wähler vom 08.11.2018; Wohnungsbestand in Wermelskirchen
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