A) Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der TÖB gemäß § 4 BauGB für 22 Außenbereichssatzungen gemäß § 35 (6) BauGB
B) Beschluss zur erneuten Auslegung von 11 Satzungen gemäß § 3 (2) BauGB
C) Satzungsbeschlüsse zu 11 Außenbereichssatzungen gemäß § 35 (6) BauGB
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Tannenbaum“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr:
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
12.02.2007 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 8 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wege
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmiggemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße
„Tannenbaum“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu
beschließen:
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
26.03.2007 - Rat der Stadt
Ö 26 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Tannenbaum“ zum Gemeingebrauch
für den öffentlichen Verkehr:
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.