Vorlage - RAT/0869/2006  

 
 
Betreff: 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Verfasser:Scholz, JürgenBezüglich:
RAT/0730/2006
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
26.03.2007 
17. Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Fassung. Eine Ausfertigung ist der Originalniederschrift des Rates der Stadt als Anlage beigefügt.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates erhalten die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner Aufwandsentschädigungen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen. Diese Regelung ist jedoch nicht explizit in die Hauptsatzung aufgenommen, was aber Voraussetzung für die weitere Gewährung von Aufwandsentschädigungen ist. Eine Änderung der Hauptsatzung in der Form der beigefügten 9. Nachtragssatzung ist daher erforderlich.

 

Im Folgenden sind die bisherige und die neue Fassung des § 12 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung dargestellt. Ebenso ist die 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen anliegend beigefügt:

 

 

 

 

Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der Fassung der

8. Nachtragssatzung vom 25.09.2006

 

§ 12

Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz

 

(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die

das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.

 

(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO.

 

Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.

 

Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 auch für Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst zur Erstattung verpflichtet ist.

 

Wird bei Sitzungen nach Abs. 1 und 2 eine Sitzungsdauer von 6 Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gezahlt.

 

 

 

 


Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der Fassung der

9. Nachtragssatzung vom xx.xx.2007

 

(Änderungen sind kursiv und fett gedruckt)

 

§ 12

Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz

 

(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die

das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.

 

(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO.

 

Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.

 

Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 auch für Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst zur Erstattung verpflichtet ist sowie für die Sitzungen des Seniorenbeirates und des Behindertenbeirates.

 

Wird bei Sitzungen nach Abs. 1 und 2 eine Sitzungsdauer von 6 Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gezahlt.

 

 

 


9. Nachtragssatzung vom * zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen

vom 12.07.1995

 

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 26.03.2007 folgende 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen be-schlossen:

 

 

§ 1

 

§ 12 Abs. 2 (Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz) erhält folgende Fassung:

 

 

(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO.

 

Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt.

 

Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 auch für Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst zur Erstattung verpflichtet ist sowie für die Sitzungen des Seniorenbeirates und des Behindertenbeirates.

 

Wird bei Sitzungen nach Abs. 1 und 2 eine Sitzungsdauer von 6 Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gezahlt.

 

§ 2

 

Diese 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Stammbaum:
RAT/0730/2006   8. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/0869/2006   9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1394/2008   10. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen; Antrag der Fraktionen von CDU und SPD vom 10.06.2008   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1439/2008   11. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1859/2010   12. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich