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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Fassung. Eine Ausfertigung ist der Originalniederschrift des Rates der Stadt als Anlage beigefügt. Sachverhalt: Für die Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates erhalten die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner Aufwandsentschädigungen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen. Diese Regelung ist jedoch nicht explizit in die Hauptsatzung aufgenommen, was aber Voraussetzung für die weitere Gewährung von Aufwandsentschädigungen ist. Eine Änderung der Hauptsatzung in der Form der beigefügten 9. Nachtragssatzung ist daher erforderlich. Im Folgenden sind die bisherige und die neue Fassung des § 12 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung dargestellt. Ebenso ist die 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen anliegend beigefügt: Hauptsatzung der
Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der Fassung der 8.
Nachtragssatzung vom 25.09.2006 § 12 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 auch für Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst zur Erstattung verpflichtet ist. Wird bei Sitzungen nach Abs. 1 und 2 eine Sitzungsdauer von 6 Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gezahlt. Hauptsatzung der
Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der Fassung der 9.
Nachtragssatzung vom xx.xx.2007 (Änderungen
sind kursiv und fett gedruckt) § 12 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz (1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 auch für Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst zur Erstattung verpflichtet ist sowie für die Sitzungen des Seniorenbeirates und des Behindertenbeirates. Wird bei Sitzungen nach Abs. 1 und 2 eine Sitzungsdauer von 6 Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gezahlt. 9.
Nachtragssatzung vom * zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 26.03.2007 folgende 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen be-schlossen: § 1 § 12 Abs. 2 (Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz) erhält folgende Fassung: (2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 30 Sitzungen im Jahr beschränkt. Die
Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten Aufwandsentschädigungen
gemäß Abs. 1 und 2 auch für Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte sowie für
Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn
nicht die Institution selbst zur Erstattung verpflichtet ist sowie für die
Sitzungen des Seniorenbeirates und des Behindertenbeirates. Wird bei Sitzungen nach Abs. 1 und 2 eine Sitzungsdauer von 6 Stunden überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gezahlt. § 2 Diese 9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Anlage/n:
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