Vorlage - RAT/1859/2010  

 
 
Betreff: 12. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Verfasser:Scholz, JürgenBezüglich:
RAT/1439/2008
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
03.05.2010 
3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
31.05.2010 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
101-10-32 PDF-Dokument
Hauptsatzung_Aenderung_Synopse PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 12. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Fassung. Eine Ausfertigung ist der Originalniederschrift des Rates der Stadt als Anlage beigefügt.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) sieht in dessen § 22 vor, dass Leitende Funktionen auf Probe vergeben werden können. Dort heißt es (auszugsweise):

 

(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. 2Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. 3Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 4Zeiten, in denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 5Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.

 

(7) 1Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

 

2 .im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist,

 

Voraussetzung zur Übertragung von Leitenden Funktionen auf Probe ist eine Bestimmung in der Hauptsatzung, die diese allgemein für diese Funktionen vorschreibt.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist es sinnvoll, die Positionen von Amtsleiterinnen und Amtsleitern künftig für einen Zeitraum von 2 Jahren auf Probe zu vergeben. In dieser Zeit besteht die Möglichkeit, die Eignung des Stelleninhabers für die jeweilige Position zu prüfen.

 

Um künftig entsprechend verfahren zu können, ist eine Regelung in die Hauptsatzung aufzunehmen. Hierzu ist der Erlass einer 12. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen erforderlich. Auf die beigefügten Anlagen wird verwiesen.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

1)                  Gegenüberstellung der zur Änderung vorgeschlagenen Passagen der Hauptsatzung im Vergleich zur derzeitigen Fassung
 

2)                  12. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 101-10-32 (25 KB) PDF-Dokument (74 KB)    
Anlage 2 2 Hauptsatzung_Aenderung_Synopse (33 KB) PDF-Dokument (78 KB)    
Stammbaum:
RAT/0730/2006   8. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/0869/2006   9. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1394/2008   10. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen; Antrag der Fraktionen von CDU und SPD vom 10.06.2008   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1439/2008   11. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/1859/2010   12. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich