Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Heisterstraße mit abzweigender Stichstraße zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr, zu beschließen:
Gemarkung Dhünn,
Flur 10, Flurstücke 309 (Teilstück), 434 (Teilstück)
Gemarkung Dhünn,
Flur 12, Flurstücke 160, 163
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.