Der Rat der Stadt beschließt
gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der
nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Finkenholler
Heide“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
03.09.2007 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6
und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend
aufgeführten Grundstücke der Straße „Finkenholler Heide“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
17.09.2007 - Rat der Stadt
Ö 20 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig
gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der
nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Finkenholler
Heide“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an
diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.