Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, die durch die Ev.
Kirchengemeinde hergestellte Erschließungsanlage „Hünger“
(Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu
übernehmen.
Widmung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig,
gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes der Stichstraße
„Hünger“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr, zu
beschließen:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 253
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart
beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.