Beschluss:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt den folgenden Grundsatzbeschluss zur zukünftigen Verwaltung städtischer Erbbaurechte:
1. Erbbaugrundstücke werden grundsätzlich nicht mehr verkauft. Verkäufe in begründeten Fällen bleiben möglich.
2. Bestehende Erbbaurechtsverträge werden weiterhin im Einvernehmen mit den Erbbauberechtigten erneuert. Der jeweils im aktuellen Grundstücksmarktbericht veröffentlichte, durchschnittliche Liegenschaftszinssatz des Bodenwertes wird als Erbbauzins angewendet. Dieser liegt aktuell für Ein- und Zweifamilienhäuser bei 2,0 % (gemäß Grundstücksmarktbericht 2023 für den Rheinisch-Bergischen-Kreis). Die Aktualität des Liegenschaftszinses wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst. Eine Anpassung erfolgt frühestens ab einer Veränderung von mindestens +/- 0,5 %. Der jährliche Erbbauzins soll jedoch mindestens 2,0 % betragen.
3. Bestehende Erbbaurechtsverträge werden anlassbezogen aufgewertet, z.B. im Rahmen von Belastungen mit Grundpfandrechten. Der bestehende Erbbauzins soll um 1% des ermittelten Bodenwertes erhöht werden (bisherige Praxis), soll jedoch den Gesamtzins des jeweils gültigen Liegenschaftszinses nicht übersteigen.
4. Die Vertragslaufzeit von erneuerten Verträgen soll grundsätzlich bei 50 Jahren liegen. Verlängerungen können auf Anfrage der Erbbauberechtigten bereits 5-10 Jahre vor Ablauf des Ursprungsvertrages vorgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen auch früher.
5. Die für die Ermittlung des Erbbauzinses erforderliche Bodenwertermittlung soll unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Bewertungsrichtlinien erfolgen.
6. Eine Regelung zur Anpassung des Erbbauzinses durch den Verbraucherpreisindex alle drei Jahre soll in alle Verträge aufgenommen werden.
7. Eine Obergrenze des Erbbauzinses in Höhe des dann gültigen, durchschnittlichen Liegenschaftszinses soll bei künftigen Neuvergaben und Verlängerungen festgelegt werden.