Der Rat der Stadt nimmt den Sachverhalt gem.
Sitzungsvorlage zur Kenntnis und legt gem. § 4 Abs. 4 GemHVO die Wertgrenze für
die Ausweisung von Einzelmaßnahmen für Investitionen in den Teilfinanzplänen
des Städtischen Haushaltes und des Wirtschaftsplanes des Städtischen
Abwasserbetriebes auf 100.000 € fest. Als Ausnahme wird die
zusammengefasste Ausweisung von Ein- und Auszahlungen für den An- und Verkauf
von Grundstücken und Gebäuden zugelassen.
Der Rat der Stadt legt die Wertgrenze in Höhe von
100.000 € weiterhin für die Anwendung des § 14 GemHVO sowie für die
Richtlinien der Stadt Wermelskirchen für das Bauinvestitionscontrolling (Ziffer
2 - Geltungsbereich) und für die Dienstanweisung für die Durchführung des § 24
Abs. 2 GemHVO (§ 1 - Unterrichtungspflicht)
fest.
16.06.2008 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 8 - an Verwaltung zurück verwiesen
Die Sitzungsvorlage wird beraten und von den Fraktionen einstimmig zur
Beschlussfassung in den Rat verwiesen
Die Sitzungsvorlage wird beraten und von den Fraktionen
einstimmig zur Beschlussfassung in den Rat der Stadt verwiesen.
Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den Sachverhalt gem
Der Betriebsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, den Sachverhalt gem. Sitzungsvorlage
zur Kenntnis zu nehmen und gem. § 4 Abs. 4 GemHVO die Wertgrenze für die
Ausweisung von Einzelmaßnahmen für Investitionen in den Teilfinanzplänen des
Städtischen Haushaltes und des Wirtschaftsplanes des Städtischen
Abwasserbetriebes auf 100.000 € festzulegen. Als Ausnahme wird die
zusammengefasste Ausweisung von Ein- und Auszahlungen für den An- und Verkauf
von Grundstücken und Gebäuden zugelassen.
Der Betriebsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, die Wertgrenze in Höhe von 100.000
€ weiterhin für die Anwendung des § 14 GemHVO sowie für die Richtlinien
der Stadt Wermelskirchen für das Bauinvestitionscontrolling (Ziffer 2 -
Geltungsbereich) und für die Dienstanweisung für die Durchführung des § 24 Abs.
2 GemHVO(§ 1 - Unterrichtungspflicht)
festzulegen.
23.06.2008 - Rat der Stadt
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt nimmt den Sachverhalt gem
Der
Rat der Stadt nimmt den Sachverhalt gem. Sitzungsvorlage zur Kenntnis und legt einstimmig
gem. § 4 Abs. 4 GemHVO die Wertgrenze für die Ausweisung von Einzelmaßnahmen
für Investitionen in den Teilfinanzplänen des Städtischen Haushaltes und des
Wirtschaftsplanes des Städtischen Abwasserbetriebes auf 100.000 € fest.
Als Ausnahme wird die zusammengefasste Ausweisung von Ein- und Auszahlungen für
den An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden zugelassen.
Der
Rat der Stadt legt einstimmig die Wertgrenze in Höhe von 100.000 €
weiterhin für die Anwendung des § 14 GemHVO sowie für die Richtlinien der Stadt
Wermelskirchen für das Bauinvestitionscontrolling (Ziffer 2 - Geltungsbereich)
und für die Dienstanweisung für die Durchführung des § 24 Abs. 2 GemHVO(§ 1 - Unterrichtungspflicht) fest.
Benennung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen zum 31.12.2008