Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen einstimmig, gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes „Lüffringhauser Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Lüffringhauser Weg,
Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 7, Flurstück 958.
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die mit amtlicher Bekanntmachung vom 28.06.2011 veröffentlichte, flächenmäßig zu korrigierende, Widmungsverfügung außer Kraft.