Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig, unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite), gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NW (StrWG NW) das Flurstück 794, Flur 25, Gemarkung Dorfhonnschaft endgültig einzuziehen.
Eine öffentliche Verkehrsbedeutung besteht nicht mehr.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehung der des Flurstücks 794 im Bereich der Friedhofstraße mit Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 7 StrWG NW öffentlich bekannt zu machen.