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Beschlussvorschlag: Der Rat der
Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt
„Bestattungswesen“ zur Kenntnis und beschließt a)
die Gebühren für das Beerdigungswesen entsprechend dem
Gebührentarif zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen
der Stadt Wermelskirchen ab dem 01.01.2005 zu ändern sowie b)
die 19. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das
Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976. Ein Exemplar
der 19. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung
des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Die Verwaltung legt mit dieser
Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2005 für die
Kostenrechnende Einrichtung UA 750 "Bestattungswesen” vor. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Gebühren für das
Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NW sowie die
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen. Im Rahmen des Bestattungswesens
werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: ·
Vorhaltung
und Verwaltung von Grabstätten, ·
Anlegung
und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen, ·
Durchführen
von Bestattungen. Die Kostenrechnende Einrichtung ist
gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der
Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2005 ausgeglichen gestaltet. Der
Ausgleich der Gebührenkalkulation kann bei der Kostenstelle
„Bestattungen“ unter Beibehaltung der Gebührensätze des Vorjahres
erreicht werden, während die Kostendeckung bei der Kostenstelle
„Graberwerb“ nur durch entsprechende Gebührenerhöhungen erreicht
werden kann. Auf eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage kann nicht
zurückgegriffen werden, da diese nach vollständiger Entnahme im Jahr 2003
keinen Bestand mehr aufweist. Entsprechend dem
Kommunalabgabengesetz sind Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen innerhalb von
3 Jahren auszugleichen. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist
auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen
führt einen Nachweis der vorzutragenden Überschüsse/Defizite. Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat
sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt: Bestand Euro 31.12.1999 163.623 31.12.2000 200.876 31.12.2001 179.998 31.12.2002 108.333 31.12.2003 -
15.028 Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist das Defizit des Jahres 2002 in Höhe von 77.232 € spätestens in der Kalkulation 2005 und das Defizit des Jahres 2003 von 126.119 € spätestens in der Kalkulation 2006 auszugleichen. Nach Verrechnung der Defizite 2002 und 2003 mit den Überschüssen der Vorjahre und Entnahme des vollständigen Rücklagenbestandes verbleibt aus dem Abschluss 2002 kein Vortrag in die Kalkulation 2005. In der Gebührenkalkulation 2006 ist ein Restbetrag als Defizitvortrag aus dem Jahr 2003 in Höhe von 15.028 € zu berücksichtigen. Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2004 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Die Gebühreneinnahmen wurden auf der Basis des Durchschnitts der Ergebnisse der Vorjahre kalkuliert. Unter Berücksichtigung der Änderungen beim Gebührenbedarf und den erwarteten Gebühreneinnahmen für das Jahr 2005 ergibt sich ohne Erhöhung der Gebühren für den Graberwerb eine Unterdeckung in Höhe von 138.000 €. Diese Unterdeckung macht eine durchschnittliche Gebührenerhöhung der Gebühren für den Graberwerb von 39,5 % erforderlich. Die letzte Gebührenerhöhung beim Graberwerb erfolgte für das Jahr 1995. Bezogen auf den Zeitraum von 10 Jahren beträgt die rechnerische jährliche Gebührenerhöhung 4 %. Die Gebührenerhöhung ist auf folgende Ursachen zurückzuführen: · Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 58.000 €. Während der Gebührenbedarf bei der Kostenstelle „Bestattungen“ geringfügig sinkt, erhöht er sich bei der Kostenstelle „Graberwerb um rd. 60.000 €. Im Jahr 2004 wurden Nachzahlungen an Landeszuweisungen für Ruherechtsentschädigungen für die Jahre 1998 – 2003 (49.000 €) und die Zahlung für das Jahr 2004 eingeplant. Im Jahr 2005 ist die Landeszuweisung lediglich für das laufende Haushaltsjahr (7.000 €) berücksichtigt. Gegenüber der Planung 2004 reduziert sich die Zuweisung um 42.000 €. ·
Während
die Kalkulation 2005 noch eine Rücklagenentnahme von 28.000 € vorsah, ist
die Rücklage nach dem negativen Rechnungsabschluss 2003 vollständig aufgebraucht. · Bei den Gebühren für den Graberwerb wird entsprechend der Entwicklung in den letzten Jahren mit einem Gebührenaufkommen in Höhe von 350.000 € gerechnet. Dieses sind 50.000 € weniger als der derzeitige Haushaltsansatz. Die Gebühreneinnahmen für den Graberwerb haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: 2000 421.000 € 2001 388.000 € 2002 383.000 € 2003 348.000 € Hochrechnung 2004 350.000 € Plan 2005 350.000 € Bereits in der Sitzungsvorlage zur
Gebührenkalkulation 2004 (RAT/0225/2003) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Gebühren für das Bestattungswesen ab dem Jahr 2005 erhöht werden
müssen. In der Gebührenkalkulation 2004 konnte der Ausgleich nur erreicht
werden, indem die Nachzahlung der Ruherechtsentschädigung mit 42.000 €
und eine Entnahmen aus der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe von 28.000
€ berücksichtigt wurden. Diese Einnahmen entsprachen rd. 10 % des
Gebührenbedarfs und stehen in der Gebührenkalkulation 2005 nicht mehr zur
Verfügung. Erheblich verschlechtert hat sich die Situation durch die
rückläufige Entwicklung bei den Gebühreneinnahmen. Dies ist auf folgende Faktoren
zurückzuführen: ·
Der
Erwerb von Wahlgräbern ist stark rückläufig. ·
Stattdessen
steigt die Nachfrage nach kostengünstigeren Urnenreihengräbern. ·
Der
Nacherwerb von Wahlgräbern wird überwiegend nur noch in Verbindung mit einer
Bestattung getätigt. Um der steigenden Tendenz zum
Urnengrab zu begegnen und die Gebühren für Reihen- und Wahlgräber nicht
übermäßig erhöhen zu müssen, wurde im
Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation die Gebührenstruktur der
Gebühren für den Graberwerb überprüft. Die Relation zwischen den einzelnen
Gebührenarten wird durch eine Äquivalenzziffernberechnung ermittelt. Bislang
wurden die Faktoren Grabgröße und Ruhefrist berücksichtigt. Diese Faktoren
alleine berücksichtigen jedoch nicht den enormen Pflegeaufwand der Grünflächen
und Wege der Friedhöfe, der unabhängig von der Grabgröße zu werten ist. Aus
diesem Grunde wurde in der Kalkulation der Faktor
„Friedhofsunterhaltung“ erstmalig berücksichtigt. Die Kosten für
die Friedhofsunterhaltung sind, da sie unabhängig von der Grabgröße sind,
gleichmäßig bei allen Grabarten zu berücksichtigen. Die Gewichtung der einzelnen
Gebühren für den Graberwerb ändert sich hierdurch wie folgt:
Alleine durch die Änderung der
Gewichtung erhöhen sich die Gebühren für ein Urnengrab im Vergleich zum normalen
Grab um 66 %. Gebührenmehreinnahmen, die hierdurch erwartet werden, wurden in
der Gebührenkalkulation mit 15.000 € berücksichtigt. Der Abzug für ein Reihengrab,
das im Gegensatz zum Wahlgrab nicht wieder erworben werden kann, wurde unverändert
mit dem Faktor 0,7 berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der neuen
Gewichtungsfaktoren und der erforderlichen Erhöhung der Gebühreneinnahmen
stellen sich die neuen Gebührensätze wie folgt dar:
Im Zusammenhang mit einer Bestattung
entstehen neben den Gebühren für den Graberwerb die Bestattungsgebühren. Wird
die Gebührenerhöhung bezogen auf einen Bestattungsfall errechnet, stellen sich
diese für die nachfolgenden Beispiele wie folgt dar:
Hinsichtlich der Gebühren für den
Graberwerb ist des Weiteren zu bedenken, dass es sich hierbei um eine Gebühr
handelt, die sich auf die Nutzungsdauer des Grabes von 20 – 30 Jahre
bezieht. An nachfolgenden Beispielen wird deutlich, wie sich die Gebühren für
den Graberwerb als jährliche Grabmiete darstellen.
Der Gebührenvergleich der Kommunen
des Rheinisch-Bergischen Kreises (Anlage 5) macht deutlich, dass sich die neuen
Gebührensätze der Stadt Wermelskirchen im Rahmen der Gebühren der
Nachbarkommunen halten. Aus dem Vergleich ist auch zu erkennen, dass die
Gebührenstruktur, d.h. das Verhältnis der einzelnen Gebührensätze zueinander,
in den einzelnen Kommunen sehr unterschiedlich ist. Der Vergleich mit der Stadt
Bergisch Gladbach, die ihre Gebührensätze zum 01.01.2004 angepasst hat, zeigt
sowohl eine ähnliche Gebührenstruktur als auch Gebührensätze. Die Innere Verrechnung für den
Parkanteil der Friedhöfe (Öffentliches Grün), die aus dem UA 580 “Park-
und Gartenanlagen” getragen wird, errechnet sich mit 15 % an den
Ausgaben, die auf die Kostenstelle “Graberwerb” entfallen. Bei dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Zuschussbedarf von 1.400 € handelt es sich um die Summierung betriebsfremder Kosten bzw. Erträge für die Ehrenfriedhöfe, die über die neutrale Rechnung aus dem Gebührenhaushalt auszusondern sind. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Personalkostenanteil Ehrenfriedhöfe 1.500 € Unterhaltung Ehrenfriedhöfe 2.600 € abzgl. Zuweisungen Ehrenfriedhöfe ./. 2.700 € ──────── Zuschussbedarf
Ehrenfriedhöfe 1.400 € In der Planung der Anlagenrechnung
2005 ist die Neubeschaffung eines Multifunktionsfahrzeuges für 78.000 €
(Basisfahrzeug = 64.000 €, Anbaugeräte = 14.000 €) berücksichtigt.
Dieses Fahrzeug wird mit 30.000 € vom Landschaftsverband Rheinland im
Rahmen der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe gefördert. Die Förderung ist
möglich, da im Jahr 2003 ein Arbeitsplatz der Friedhofskolonne mit einem
Schwerbehinderten besetzt wurde. Das Fahrzeug soll den derzeit im Bereich der
Friedhöfe eingesetzten Iseki (Baujahr 1992) ersetzen. Da die Ersatzbeschaffung
des Iseki rd. 47.000 € kosten würde, sind durch den Zuschuss des
Landschaftsverbandes die Mehrkosten des Multifunktionsfahrzeuges gedeckt. Die
haushaltsmäßige Abwicklung ist im Haushaltsplanentwurf 2005 berücksichtigt. Die
Vorteile des Multifunktionsfahrzeuges liegen in der Straßenverkehrstauglichkeit
und somit der problemlosen Einsatzmöglichkeit auf allen städtischen Friedhöfen.
Durch die Anbaugeräte ist ein vielseitiger Einsatz im Sommer wie im Winter gewährleistet,
der sicherstellt, dass das Fahrzeug regelmäßig durch den Schwerbehinderten
eingesetzt werden kann. Die Berichte zur Betriebsabrechnung
2003 wurden den Fraktionen bereits zur Verfügung gestellt. Bezüglich der
Erläuterungen zu den Abschlussergebnissen 2003 wird auf diese Berichte
verwiesen. Anlage/n: ·
Gebührenkalkulation
für das Jahr 2005 “Bestattungswesen” (Anlage 1) ·
Ermittlung
der Kalkulatorischen Abschreibungen (Anlage 2) ·
19.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen in der Stadt
Wermelskirchen vom 17.03.1976 (Anlage 3) ·
Abschlussergebnis
2003 (Anlage 4) ·
Gebührenvergleich
Gebühren für den Graberwerb Rheinisch-Bergischer Kreis (Anlage 5) ·
Auszug
aus dem Haushaltsplanentwurf 2005 – UA 750 „Bestattungswesen“
(Anlage 6)
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