Vorlage - RAT/0220/2003  

 
 
Betreff: Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Straßenreinigung" sowie 21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.01.1980
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:20/910-92/2
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Betke, Hiltrud
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.11.2003 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
15.12.2003 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Kalkulation Straßenreinigung PDF-Dokument
Satzung Straßenreinigung PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Straßenreinigung” für das Jahr 2004 zur Kenntnis. Danach können die Gebühren für

 

a)      den Kehr- und Winterdienst mit 2,15 € je lfd. Meter und

b)      den Winterdienst mit 1,10 € je lfd. Meter

 

gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

 

Der Rat der Stadt beschließt die 21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.01.1980.

Ein Exemplar der 21. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2004 für die Kostenrechnenden Einrichtungen UA 675.0 "Kehr­dienst" und UA 675.1 "Winter­dienst" vor.

 

Rechtsgrundlage  für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren bilden das Straßen­reinigungs­gesetz NW in Verbindung mit dem KAG NW sowie die Straßenrei­nigungssatzung der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des Kommunal­­abgaben­gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2004 ausgeglichen gestaltet.

 

Im Rahmen der Straßenreinigung werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren  abgegolten:

 

·         Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen nur der Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigung nicht den angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen ist.

 

·         Winterwartung­ auf den Fahrbahnen und Gehwegen, soweit die Reinigung nicht den angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen ist.

 

Kehrdienst

 

Der Ausgleich  des  Gebührenhaushaltes  kann unter Beibehaltung der zum 01.01.2003 festgesetzten Gebühr von 1,05 €/lfd. m erreicht werden.

 

Entsprechend dem Kommunalabgabengesetz sind Kostenüber- bzw. Kostenunter­deckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist auf das betriebs­wirtschaftliche Ergebnis abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen führt einen Nachweis der vorzutragenden Überschüsse/Defizite.

 

Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt:

 

Bestand                                                                                                                                 Euro

 


31.12.1998                                                                                                                          68.215

31.12.1999                                                                                                                          71.598

31.12.2000                                                                                                                          48.682

31.12.2001                                                                                                                          29.955

31.12.2002                                                                                                                          - 4.636

 

Entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist das Defizit des Jahres 2001 in Höhe von 20.921 € spätestens in der Kalkulation 2004 und das Defizit des Jahres 2002 von 35.554 € spätestens in der Kalkulation 2005 auszugleichen. Nach Entnahme des vollständigen Rücklagenbestandes verbleibt beim betriebswirtschaftlichen   Ergebnis  2002 ein Defizit von 4.636 €, welches spätestens in der Gebührenkalkulation 2005 auszugleichen ist. Für die Gebührenkalkulation 2004 ergibt sich kein vorzutragendes Defizit aus Vorjahren. 

 

Die Gebühren­ausgleichsrücklage wurde aufgelöst.


Nachdem  die  Gebühren  für den Kehrdienst wegen des fehlenden Rücklagenbestandes zum 01.01.2003 von 0,83 €/lfd. m auf 1,05 €/lfd. m erhöht werden mussten, können im Jahr 2004 die Mehrausgaben bei den Unternehmerkosten durch entsprechende Mehreinnahmen, bedingt durch eine Erhöhung der Veranlagungsmeter, kompensiert werden.

 

Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2004 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2003 geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen. Gegenüber der Gebührenkalkulation 2003 ergeben sich keine wesentliche Änderungen.

 

Da der Straßenreinigungsvertrag zum 01.07.2004 gekündigt wurde, prüft die Verwaltung zur Zeit die Wirtschaftlichkeit der Fremdvergabe gegenüber der Durchführung der Straßenreinigung in Eigenleistung. Die Verwaltung wird zu gegebener Zeit hierüber berichten. In der Gebühren­kalkulation 2004 wurde davon ausgegangen, dass weder die Eigenleistung noch die Fremd­leistung zu einer Erhöhung des Gebührensatzes führen wird.

 

Winterdienst

 

Der Ausgleich des Gebührenhaushaltes kann unter Beibehaltung des bisherigen Gebühren­satzes von 1,10 €/lfd. m erreicht werden.

 

Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt:

 

Bestand                                                                                                                                 Euro

 

 

 

 


31.12.1998                                                                                                                          41.865

31.12.1999                                                                                                                        -49.432

31.12.2000                                                                                                                        -42.280

31.12.2001                                                                                                                                                                                                                                                 -25.109

31.12.2002                                                                                                                       - 56.430

 

Entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes muss der Überschuss des Jahres 2001 in Höhe von 17.171 € spätestens in der Kalkulation 2004 und das Defizit des Jahres 2002 von 31.321 € spätestens in der Kalkulation 2005 ausgeglichen werden. Nachdem  der Überschuss des Jahres 2001 mit dem Defizit des Jahres 1999 verrechnet wurde, verbleibt aus dem Abschluss 2001 kein Vortrag in die Kalkulation 2004. Von dem Defizit des Jahres 2002 in Höhe von 31.321 € wurde bereits ein Teilbetrag von 16.000 € in der Gebühren­kalkulation 2003 berücksichtigt. Der Restbetrag ist in der Gebührenkalkulation 2005 zu berücksichtigen.

 

In der Gebührenkalkulation 2004 wurde ein Defizitvortrag von 25.000 € berücksichtigt. Nachdem beim Jahresabschluss 1999 ein Defizit in Höhe von 92.623 € entstand, wurde dieses mit den Überschüssen der Jahre 2000 und 2001 verrechnet und der Bestand der Gebühren­ausgleichsrücklage vollständig entnommen. Das verbleibende Defizit wurde mit 27.000 € als Defizitvortrag in der Gebührenkalkulation 2002 berücksichtigt. Da beim Jahresabschluss 2002 das oben genannte Defizit von 31.321 € statt des erforderlichen Überschusses von 27.000 € erwirtschaftet wurde, erhöht sich der auszugleichende Betrag aus Vorjahren entsprechend. Dieses wurde in der Gebührenkalkulation 2004 berücksichtigt.

 

Die Gebührenausgleichsrücklage wurde nach vollständiger Entnahme im Jahr 1999 aufgelöst.


Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2004 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2003 geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen. Gegenüber der Gebührenkalkulation 2003 ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Der gegenüber dem Vorjahr geringfügig erhöhte Gebührenbedarf kann durch Mehreinnahmen aufgrund höherer Veranlagungsmeter ausgeglichen werden.

 

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Baubetriebshof stehen, werden ab dem Jahr 2003 im UA 771.0 zusammengefasst. Durch diese Zentralisierung ist ein besserer Überblick des Ressourcenverbrauchs des Bauhofes gegeben. Die Inneren Verrechnungen für Leistungen des Bauhofes werden ebenfalls zentral vom UA 771.0 in die betreffenden Unterabschnitte verbucht. Die Innere Verrechnung für die Arbeitsleistungen des Bauhofes enthält ab dem Jahr 2003 auch die Kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen und die Gebrauchs­gegenstände, die bisher im UA 675.1 separat ausgewiesen waren. Die Innere Verrechnung für den Bauhof wurde für das Jahr 2004 an den Durchschnitts der Arbeitsstunden für den Winterdienst der letzten drei Jahre und an die aktuellen Personal- und Sachkosten des Bauhofes angepasst.

 

Die Nachtragssatzung wird aufgrund von Änderung des Straßenverzeichnis­ses zur Straßen­reinigungssatzung erforderlich. Die Begründungen zur Änderung des Straßenverzeichnisses sind aus Anlage 3 ersichtlich.

 

Die Berichte zur Betriebsabrechnung 2002 wurden den Fraktionen bereits zur Ver­fügung gestellt. Bezüglich der Erläuterungen zu den Abschlussergebnissen 2002 wird auf diese Berichte verwiesen.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

·         Gebührenkalkulation für das Jahr 2004 (Anlage 1)

·         Entwurf der 21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.01.1980 (Anlage 2)

·         Begründungen zur Änderung des Straßenverzeichnisses (Anlage 3)

·         Abschlussergebnis 2002 "Kehrdienst"  (Anlage 4)

·         Abschlussergebnis 2002 "Winterdienst"  (Anlage 5)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kalkulation Straßenreinigung (33 KB) PDF-Dokument (9 KB)    
Anlage 2 2 Satzung Straßenreinigung (26 KB) PDF-Dokument (10 KB)    
Stammbaum:
RAT/0220/2003   Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Straßenreinigung" sowie 21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.01.1980   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/0224/2003   Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnenden Einrichtungen "Wochenmärkte" und "Jahrmärkte"   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/0225/2003   Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Bestattungswesen"   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/0227/2003   Gebührenkalkulation 2004 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abfallbeseitigung"   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/0231/2004   Gebührenkalkulation 2005 für die Kostenrechnende Einrichtung "Bestattungswesen" sowie 19. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/0226/2004   Gebührenkalkulation 2005 für die Kostenrechnenden Einrichtungen "Wochenmärkte" und "Jahrmärkte"   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/0230/2004   Gebührenkalkulation 2005 für die Kostenrechnende Einrichtung "Straßenreinigung" sowie 22. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.01.1980   Kämmerei   Beschlussvorlage öffentlich