Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Straßenreinigung”
für das Jahr 2004 zur Kenntnis. Danach können die Gebühren für a)
den Kehr- und Winterdienst mit 2,15 € je lfd.
Meter und b)
den Winterdienst mit 1,10 € je lfd. Meter gegenüber dem Vorjahr unverändert
bleiben. Der Rat der Stadt beschließt die 21.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren vom 22.01.1980. Ein Exemplar der 21. Nachtragssatzung
ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage
beizufügen. Sachverhalt: Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die
Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2004 für die Kostenrechnenden
Einrichtungen UA 675.0 "Kehrdienst" und UA 675.1 "Winterdienst"
vor. Rechtsgrundlage für
die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren bilden das Straßenreinigungsgesetz
NW in Verbindung mit dem KAG NW sowie die Straßenreinigungssatzung der Stadt
Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Gebührenkalkulation für das
Haushaltsjahr 2004 ausgeglichen gestaltet. Im Rahmen der Straßenreinigung werden folgende Leistungen
über die Benutzungsgebühren abgegolten: ·
Reinigung
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der
geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen nur der
Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigung nicht den angrenzenden
Grundstückseigentümern übertragen ist. ·
Winterwartung
auf den Fahrbahnen und Gehwegen, soweit die Reinigung nicht den angrenzenden
Grundstückseigentümern übertragen ist. Kehrdienst Der Ausgleich
des Gebührenhaushaltes kann unter Beibehaltung der zum 01.01.2003
festgesetzten Gebühr von 1,05 €/lfd. m erreicht werden. Entsprechend dem Kommunalabgabengesetz sind Kostenüber- bzw.
Kostenunterdeckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Für die Ermittlung
des Überschusses/Fehlbetrages ist auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis
abzustellen. Die Stadt Wermelskirchen führt einen Nachweis der vorzutragenden
Überschüsse/Defizite. Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat
sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt: Bestand Euro 31.12.1998 68.215 31.12.1999 71.598 31.12.2000 48.682 31.12.2001 29.955 31.12.2002 - 4.636 Entsprechend
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes ist das Defizit des Jahres 2001 in
Höhe von 20.921 € spätestens in der Kalkulation 2004 und das Defizit des
Jahres 2002 von 35.554 € spätestens in der Kalkulation 2005
auszugleichen. Nach Entnahme des vollständigen Rücklagenbestandes verbleibt
beim betriebswirtschaftlichen
Ergebnis 2002 ein Defizit von
4.636 €, welches spätestens in der Gebührenkalkulation 2005 auszugleichen
ist. Für die Gebührenkalkulation 2004 ergibt sich kein vorzutragendes Defizit
aus Vorjahren. Die
Gebührenausgleichsrücklage wurde aufgelöst. Nachdem die
Gebühren für den Kehrdienst wegen
des fehlenden Rücklagenbestandes zum 01.01.2003 von 0,83 €/lfd. m auf
1,05 €/lfd. m erhöht werden mussten, können im Jahr 2004 die Mehrausgaben
bei den Unternehmerkosten durch entsprechende Mehreinnahmen, bedingt durch eine
Erhöhung der Veranlagungsmeter, kompensiert werden. Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen der Kostenrechnenden
Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2004 sorgfältig auf der
Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2003 geprüft und
entsprechende Anpassungen vorgenommen. Gegenüber der Gebührenkalkulation 2003
ergeben sich keine wesentliche Änderungen. Da der Straßenreinigungsvertrag zum 01.07.2004 gekündigt
wurde, prüft die Verwaltung zur Zeit die Wirtschaftlichkeit der Fremdvergabe
gegenüber der Durchführung der Straßenreinigung in Eigenleistung. Die
Verwaltung wird zu gegebener Zeit hierüber berichten. In der Gebührenkalkulation
2004 wurde davon ausgegangen, dass weder die Eigenleistung noch die Fremdleistung
zu einer Erhöhung des Gebührensatzes führen wird. Winterdienst Der Ausgleich des Gebührenhaushaltes kann unter Beibehaltung
des bisherigen Gebührensatzes von 1,10 €/lfd. m erreicht werden. Der Bestand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses hat
sich in den letzten 5 Jahren wie folgt entwickelt: Bestand Euro 31.12.1998 41.865 31.12.1999 -49.432 31.12.2000 -42.280 31.12.2001
-25.109 31.12.2002 -
56.430 Entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
muss der Überschuss des Jahres 2001 in Höhe von 17.171 € spätestens in
der Kalkulation 2004 und das Defizit des Jahres 2002 von 31.321 €
spätestens in der Kalkulation 2005 ausgeglichen werden. Nachdem der Überschuss des Jahres 2001 mit dem
Defizit des Jahres 1999 verrechnet wurde, verbleibt aus dem Abschluss 2001 kein
Vortrag in die Kalkulation 2004. Von dem Defizit des Jahres 2002 in Höhe von
31.321 € wurde bereits ein Teilbetrag von 16.000 € in der Gebührenkalkulation
2003 berücksichtigt. Der Restbetrag ist in der Gebührenkalkulation 2005 zu
berücksichtigen. In der Gebührenkalkulation 2004 wurde ein Defizitvortrag von
25.000 € berücksichtigt. Nachdem beim Jahresabschluss 1999 ein Defizit in
Höhe von 92.623 € entstand, wurde dieses mit den Überschüssen der Jahre
2000 und 2001 verrechnet und der Bestand der Gebührenausgleichsrücklage
vollständig entnommen. Das verbleibende Defizit wurde mit 27.000 € als
Defizitvortrag in der Gebührenkalkulation 2002 berücksichtigt. Da beim
Jahresabschluss 2002 das oben genannte Defizit von 31.321 € statt des
erforderlichen Überschusses von 27.000 € erwirtschaftet wurde, erhöht
sich der auszugleichende Betrag aus Vorjahren entsprechend. Dieses wurde in der
Gebührenkalkulation 2004 berücksichtigt. Die Gebührenausgleichsrücklage wurde nach vollständiger
Entnahme im Jahr 1999 aufgelöst. Alle Ausgabe- und Einnahmepositionen der Kostenrechnenden
Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2004 sorgfältig auf der
Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2003 geprüft und
entsprechende Anpassungen vorgenommen. Gegenüber der Gebührenkalkulation 2003
ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Der gegenüber dem Vorjahr
geringfügig erhöhte Gebührenbedarf kann durch Mehreinnahmen aufgrund höherer
Veranlagungsmeter ausgeglichen werden. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit
dem Baubetriebshof stehen, werden ab dem Jahr 2003 im UA 771.0 zusammengefasst.
Durch diese Zentralisierung ist ein besserer Überblick des Ressourcenverbrauchs
des Bauhofes gegeben. Die Inneren Verrechnungen für Leistungen des Bauhofes
werden ebenfalls zentral vom UA 771.0 in die betreffenden Unterabschnitte
verbucht. Die Innere Verrechnung für die Arbeitsleistungen des Bauhofes enthält
ab dem Jahr 2003 auch die Kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen und die
Gebrauchsgegenstände, die bisher im UA 675.1 separat ausgewiesen waren. Die
Innere Verrechnung für den Bauhof wurde für das Jahr 2004 an den Durchschnitts
der Arbeitsstunden für den Winterdienst der letzten drei Jahre und an die
aktuellen Personal- und Sachkosten des Bauhofes angepasst. Die Nachtragssatzung wird aufgrund von Änderung des
Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung erforderlich. Die Begründungen
zur Änderung des Straßenverzeichnisses sind aus Anlage 3 ersichtlich. Die Berichte zur Betriebsabrechnung 2002 wurden den
Fraktionen bereits zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Erläuterungen zu den
Abschlussergebnissen 2002 wird auf diese Berichte verwiesen. Anlage/n: ·
Gebührenkalkulation
für das Jahr 2004 (Anlage 1) ·
Entwurf
der 21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren vom 22.01.1980 (Anlage 2) ·
Begründungen
zur Änderung des Straßenverzeichnisses (Anlage 3) ·
Abschlussergebnis
2002 "Kehrdienst" (Anlage 4) ·
Abschlussergebnis
2002 "Winterdienst" (Anlage 5)
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