Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt, die durch die Firma Tente GmbH & Co. KG in Wermelskirchen erstellte Erschließungsanlage „Hugo-Faßbender-Weg“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 vom 10.12.2024, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Hugo-Faßbender-Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Hugo-Faßbender-Weg:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstücke 877, 879, 882, 878, 785, 873, 871, 884, 869, 867, 860, 836, 842, 845, 850, 848, 846, 865, 843, 825, 819, 820, 849, 840 und 863
Der Gemeingebrauch an den folgenden Flurstücken wird auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstücke 848, 846, 865, 843, 825, 819, 820, 840 sowie eine Teilfläche aus Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstück 877 (Fußweg von der K18 – Strandbadstraße bis zum Grundstück Hugo-Faßbender-Weg 27 sowie der Spielplatz samt Zuwegung), vgl. hierzu die schraffierten Flächen im beiliegenden Lageplan.
Der Gemeingebrauch der übrigen Grundstücke wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.