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Beschlussvorschlag:
a) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ersatzweise für den Rat der Stadt Wermelskirchen, die Abwägung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ vorgebrachten Stellungnahmen wie in der Sitzungsvorlage dargestellt vorzunehmen.
b) Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ersatzweise für den Rat der Stadt Wermelskirchen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ gemäß § 10 BauGB und stimmt der zugehörigen Begründung zu.
Sachverhalt:
Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. DA 15 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ wurde am 27.05.2019 durch Beschluss des Rates eingeleitet (Aufstellungsbeschluss, Vorlage 0079/2019).
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) fand in Form einer öffentlichen Auslegung vom 17.06. bis zum 19.07.2019 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB beteiligt.
In seiner Sitzung am 21.09.2020 hat der Rat der Stadt beschlossen, den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erweitern (Straßenverkehrsflächen Hilgener Straße) und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen TÖB gem. § 3 (2) bzw. § 4 (2) BauGB zu beteiligen.
Da auf Grund der aktuellen Pandemie im Rathaus beschränkte Zugangsmöglichkeiten / Öffnungszeiten herrschen, fand die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB gemäß § 3 (1) Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung der Bebauungsplanunterlagen im Internet statt. Ergänzend wurde eine öffentliche Auslegung im Rathaus zu beschränkten Öffnungszeiten (mo.-fr. 9.00 bis 12.00 Uhr sowie di. 14.00 bis 17.00 Uhr und do. 14.00 bis 17.30 Uhr) durchgeführt.
Die Veröffentlichung im Internet sowie die ergänzende öffentliche Auslegung erfolgten vom 05.10. bis zum 06.11.2020. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB beteiligt.
Im Rahmen der Veröffentlichung der Bebauungsplanunterlagen im Internet sowie der ergänzenden öffentlichen Auslegung wurden aus der Bürgerschaft keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise vorgebracht.
Das Beteiligungsverfahren der Behörden / TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB hat jedoch insbesondere hinsichtlich einer Stellungnahme neue Erkenntnisse mit sich gebracht: Der Rheinisch-Bergische Kreis hat in seiner 7-seitigen Stellungnahme vom 23.10.2020 vor allem aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde Hinweise, Anregungen und Bedenken vorgebracht.
Die Prüfung der Stellungnahme des Kreises ergab, dass insbesondere die Aussagen zum Freiraumkonzept des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags Änderungen am vorhabenbezogenen Bebauungsplan (u.a. Neuberechnung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie Anpassungen der arten- und naturschutzrechtlichen Maßnahmenflächen) nach sich ziehen. Die Änderungen berühren zwar nicht die Grundzüge der Planung; gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplanentwurf im Falle einer Änderung jedoch erneut auszulegen. Entsprechend sind auch die Stellungnahmen der Behörden/TÖB neu einzuholen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB kann – falls die Grundzüge der Planung nicht berührt werden – die Einholung der Stellungnahmen aber auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen hat die Rechtslage des vorliegenden Falls untersucht, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgenannte Option des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB hier angewendet werden kann (siehe Schreiben Rechtsanwälte Lenz & Johlen, Anlage 32). Betroffene Öffentlichkeit bzw. berührter Träger öffentliche Belange sind demnach der Grundstückseigentümer bzw. die Investorin, der Rheinisch-Bergische Kreis sowie das Amt für Stadtentwicklung der Stadt Wermelskirchen.
Der Vorhabenträger hat erklärt, dass er mit den auf Grund der Stellungnahme des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 23.10.2020 vorgenommenen Änderungen einverstanden ist (Anlage 34). Seitens der Stadt Wermelskirchen, Amt für Stadtentwicklung bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Änderungen (Anlage 35). Auch der Rheinisch-Bergische Kreis hat sich mit E-Mail vom 16.11.2020 (Anlage 33) mit den vorgenommenen Änderungen einverstanden erklärt.
Die nach der Offenlage geänderten Passagen im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, in Begründung einschließlich Umweltbericht und in den textlichen Festsetzungen sind farbig markiert (grüne Schrift).
Änderungen am Bebauungsplan nach der Offenlage wurden des Weiteren auf Grund der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Köln vom 23.10.2020 vorgenommen. Diese wies zu Recht darauf hin, dass sich die textlichen Festsetzungen zum Einzelhandel auf eine noch im Verfahren befindliche Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes bezogen (geplante neue Wermelskirchener Sortimentsliste). Aktuell gilt aber die Wermelskirchener Sortimentsliste aus der Überarbeitung des Einzelhandelskonzepts 2014. Auf diese wird nun auch in den geänderten Passagen der textlichen Festsetzungen Bezug genommen. Bei diesen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen, die keine erneute Offenlage bedingen. Zudem hat die Investorin als einzige von diesen Änderungen betroffene erklärt, dass sie mit den Änderungen einverstanden ist (Anlage 34).
Als nächste Schritte im Bebauungsplanverfahren können nunmehr die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan vorgenommen werden.
zu a)
Abwägung
Der überwiegende Anteil der im Rahmen des zweistufigen Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen beinhaltete keine Bedenken.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB zur 45. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit E-Mail vom 08.08.2018 eine Stellungnahme (Person 1) eingereicht. Es wurde aufgeführt, dass ein Vollsortimenter in Dabringhausen nicht erforderlich sei. Der bestehende Lebensmittelmarkt in der Ortsmitte, sowie der ALDI Markt in Höferhof reiche völlig aus. Diese beiden Märkte seien zudem auch gefahrlos für ältere Menschen zu erreichen. Diese müssten nicht die mehr oder weniger stark befahrene L 101 überqueren. Außerdem werde ein Stück Landschaft verschandelt. Zudem verschlechtere sich die Verkehrssituation. Auch ein Kreisverkehr bringe nach Aussage des Verfassers wenig und es werde vermehrt zu Unfällen kommen. Es wird mitgeteilt, dass der Lebensmittelmarkt in der Ortsmitte eine im Vergleich zu heutigen Neubauten stark unterdurchschnittliche Verkaufsfläche sowie einen nicht mehr adäquaten Marktauftritt aufweist. Um die Nahversorgung im Stadtteil Dabringhausen zu stärken wurde als geeigneter Standort der nahegelegene Kreuzungsbereich der Landstraße L 101 und der Hilgener Straße (K18) ermitteln. Außerdem wird mitgeteilt, dass im Rahmen der Ausführungsplanung eine sichere Erschließung des Plangebietes sowohl für Fuß- und Radfahrer als auch für den motorisierten Individualverkehr gegeben ist. Aufgrund der Vorbelastung in unmittelbarer Umgebung wird von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen. Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages beschrieben. Die im Verfahren erstellte verkehrstechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Verkehrsablauf nach Errichtung des geplanten Kreisverkehrs die beste Qualitätsstufe („A“) gewährleisten wird.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB i.V.m. § 3 (1) PlanSiG wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Außerhalb der o.g. Beteiligungsverfahren wurde seitens der Öffentlichkeit mit E-Mail vom 29.04.2019 eine weitere Stellungnahme (Person 2) eingereicht. Das Schallgutachten sei zu optimistisch dargestellt. Der Verfasser halte einen Mittelwert von 1,00 bis 1,30 Bewegungen je Stunde je 10 m² Verkaufsfläche für realistisch, was zu höheren Fahrbewegungen führe. Aus diesem Grund sei eine Lärmschutzwand zu berücksichtigen. Darüber hinaus gehe das Gutachten hinsichtlich der Öffnungszeiten von weiteren falschen Annahmen aus. Darüber hinaus wurde die Frage gestellt, ob ein Bereich des Parkplatzes (weiterhin) als Landeplatz für Rettungshubschrauber genutzt werden könne. Zudem solle man nach einer Lösung zur Berücksichtigung von weiteren Flächen für Gewerbe bzw. Wohnen suchen. In Ballungsgebieten sei dies bereits übliche Praxis. Seitens der Verwaltung wird mitgeteilt, dass in dem Schallgutachten nach Betreiberangaben täglich mit maximal 930 Fahrzeugen von Kunden zu rechnen ist. Darüber hinaus werden in der schalltechnischen Untersuchung unter anderem die Geräusche gemäß der Parkplatzlärmstudie berücksichtigt. Zusätzliche Geräusche durch Hupen etc. sind nicht Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung. Außerdem wird aufgeführt, dass gem. Gutachten die Versorgung des Marktes ausschließlich im Tageszeitraum (06.00 Uhr – 22.00 Uhr) erfolgt. Nach Aussage des Gutachtens wäre schalltechnisch während der Nachtzeit die Andienung mit einem Fahrzeug grundsätzlich möglich. Hinsichtlich der Möglichkeit den Parkplatz z.T. als Landeplatz für Rettungshubschrauber zu nutzen wird mitgeteilt, dass aufgrund der Eigentumsverhältnisse keine regelmäßige Nutzung durch Dritte in Aussicht gestellt werden kann. Gem. § 17 BauNVO ist eine GFZ in sonstigen Sondergebieten bis zu 2,4 zulässig. Von dieser Möglichkeit wurde – um die größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten – Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass eine Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung nicht den Zielen des Bebauungsplanes entspricht.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB hat die Stadt Burscheid (Stab Stadtentwicklung, Umwelt und Liegenschaften) mit Schreiben vom 08.04.2019 mitgeteilt, dass durch das Vorhaben die Gefahr einer möglichen Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Burscheider Innenstadt sowie des Burscheider Ortsteils Hilgen besteht. Es werden keine Bedenken geäußert, sofern es bei der konkreten Planung bei einer Umsatzverlegung von unter 10 % aus den genannten zentralen Versorgungsbereichen gemäß dem Gutachten der CIMA bleibt. Bei den Aussagen des Gutachtens der CIMA gibt es keine Veränderungen, sodass davon auszugehen ist, dass seitens der Stadt Burscheid keine Bedenken bestehen. Mit Schreiben vom 23.09.2020 hat die Stadt Burscheid im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB weiterhin keine Bedenken, sofern es bei einer Umsatzverlegung von unter 10 % bleibt, geäußert. Die PLEdoc GmbH hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 06.06.2019 weitere Informationen hinsichtlich der im Bebauungsplan zu regelnden Kompensationsmaßnahmen gefordert. Es wurde mitgeteilt, dass die Ausgleichsmaßnahmen durch den Erwerb von Ökopunkten aus einem externen Ökokonto abgegolten wurden. Aufgrund der Tatsache, dass diese Maßnahmen bereits hergestellt wurde ist von keiner Betroffenheit auszugehen. Mit Schreiben vom 23.09.2020 wurden keine Bedenken oder Anregungen geäußert. Der Städtische Abwasserbetrieb hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB mit E-Mail vom 12.06.2019 darauf hingewiesen, dass der Anschluss der betrieblichen Schmutzwasserentsorgung in der Druckleitung oder dem Freispiegelkanal der K 18 möglich ist. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB mit E-Mail vom 14.06.2019 die Aufnahme eines Hinweises auf die Meldepflicht und das Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern gefordert. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Rheinisch-Bergische Kreis hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB mit E-Mail vom 03.07.2019 mitgeteilt, dass für das auf den Bau- und Versiegelungsflächen anfallende Niederschlagswasser eine Erfassung, gegebenenfalls Vorbehandlung und eine Versickerung vorzusehen ist. Das Entwässerungskonzept sieht eine Versickerungsmulde im Süden des Plangebiets vor, das durch eine Dachbegrünung ergänzt wird. Das Niederschlagswasser wird sowohl mechanisch als auch biologisch gereinigt und in das Versickerungsbecken eingeleitet. Bezüglich des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags sowie des Umweltberichts wurden Ergänzungen gefordert, die in die entsprechenden Planunterlagen eingearbeitet wurden. Dabei wurden Aussagen insbesondere zum Landschaftsplan, zum Entwässerungskonzept sowie dem Schutzgut Wasser, zum FFH-Gebiet „Dhünn und Eifgenbach“ und dem Wirkpfad Niederschlagswasserentsorgung, zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild, zur Pflanzliste, zur Kompensationsplanung sowie zu Betriebszeiten und der Dachbegrünung ergänzt. Die Planunterlagen wurden hinsichtlich der Festsetzungen des Landschaftsplans angepasst. Ein Entwässerungskonzept sowie Aussagen zum Schutzgut Wasser und zur Beeinträchtigung des FFH-Gebiets wurden ebenfalls beigefügt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im Bebauungsplan mit verschiedenen Festsetzungen zu Pflanzmaßnahmen reduziert. Darüber hinaus hat eine entsprechende Anpassung der Pflanzliste stattgefunden. Die Kompensationsplanung wird durch ein Ökokonto des Kreises abgegolten. Ziel ist die Entwicklung standortheimischer Laubholzbestände auf kalkreichen Standorten mit sehr guter Nährstoffversorgung. Ein Hinweis zu Betriebszeiten wurden aufgeführt. Darüber hinaus wurde im Bebauungsplan festgesetzt, dass mindestens 70 % der Dachflächen als Gründach hergestellt und dauerhaft erhalten werden müssen. Bezüglich des Artenschutzes wurden Auflagen formuliert, die in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Ein Bepflanzungsplan wurde ebenfalls – wie gefordert – erarbeitet. Darüber hinaus wurden Hinweise aus verkehrlicher Sicht mitgeteilt, die entweder bereits aufgenommen oder überwiegend im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 23.10.2020 wurden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB Anmerkungen zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag gemacht, die entsprechend ergänzt wurden. Die geforderten gruppenweisen Vorpflanzungen von Gehölzen in abgestufter Höhe wurden in der Planung durch die Anpassung der Maßnahmenflächen berücksichtigt und ergänzt. Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen L-Steine und Gabionen können aufgrund der Topografie des Geländes und des geplanten Versickerungsbeckens nicht vermieden werden. Es wurden Bedenken bezüglich der Kompensationsberechnung geäußert. Bewertung und Berechnung wurden wie gefordert überarbeitet. Die angepasste Kompensationsberechnung ergibt ein Defizit von ca. 60.009 Punkten. Die zum Umweltbericht geäußerten Anmerkungen wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrag behandelt oder sind im Bebauungsplan nicht zulässig, da es sich um betriebsbezogene Festsetzungen handelt. Hinweise und Ausführungen zu Betriebszeiten, Dachbegrünung und anfallenden Abfällen wurden in der Planung und im Umweltbericht ergänzt. Es wurde angeregt, den Eingriff durch Maßnahmen vor Ort im Grünland oder durch den Ankauf von Grünlandökopunkten zu kompensieren. Der Ausgleich erfolgt über den Ankauf von Ökopunkten aus dem Ökokonto „Steeger Berg, Abschnitt II“, die Maßnahme dient der Entwicklung standortheimischer Laubgehölzbestände. Die aufgeführten Auflagen zum Artenschutz wurden in den Bebauungsplan als Hinweise bereits aufgenommen. Das Entwässerungskonzept entspricht den geforderten Randbedingungen. Die vorgebrachten Anregungen zur Sicherung vor Überfahrung des Gehweges sind Teil der Planung. Die geforderte Löschwasserversorgung wird durch den vorhandenen Hydranten sichergestellt. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB mit E-Mail vom 05.07.2019 darauf hingewiesen, dass der zu bauende Kreisverkehrsplatz einen Durchmesser von 30m – besser 35-40 m, aufweisen müsse. Der Kreisverkehr wurde angepasst und inzwischen mit einem Durchmesser von 35 m ausgestattet. Darüber hinaus werden die detaillierten Abstimmungen zwischen Vorhabenträger, Stadt und Straßenbaulastträger weitergeführt. Der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung und eines städtebaulichen Vertrages wird derzeit vorbereitet. Weitere Hinweise des Landesbetriebes (Einfriedung/Abschirmung) wurden berücksichtigt. Im Rahmen der durchgeführten Verkehrsuntersuchung wurde zudem die Leistungsfähigkeit der Zufahrt zum Edeka-Markt untersucht. Es bestehen keine Defizite der Leistungsfähigkeit. Die im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB mit E-Mail vom 23.10.2020 geäußerten Belange betreffen vorwiegend die Ausführungsebene und Erschließungsplanung. Grundsätzlich werden hinsichtlich der Ausgestaltung des Kreisverkehres die Anforderungen des Landesbetriebes berücksichtigt. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelbeseitigungsdienst) hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 23.07.2018 Aussagen zum Plangebiet getroffen. Grundsätzlich gebe es keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln begrüßt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom 23.10.2020 die Planung und hat Hinweise zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Wermelskirchen gegeben. Die in der Stellungnahme geäußerten Hinweise hinsichtlich der Sortimentsliste wurden im Bebauungsplan berücksichtigt, indem auf die Wermelskirchener Liste 2014 Bezug genommen wird.
Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wird zur besseren Lesbarkeit in Form einer Abwägungstabelle dargestellt (siehe Anlage 22). Diese besteht aus drei Spalten:
1. der laufenden Nummer der Bedenken / Anregungen / Hinweise 2. den wörtlich wiedergegebenen Bedenken / Anregungen / Hinweise und 3. der Stellungnahme der Verwaltung mit Abwägungsvorschlag.
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt nicht einzeln über die Behandlung der jeweiligen Bedenken / Anregungen / Hinweise, sondern fasst einen Beschluss über die Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, wie diese in Anlage 22 dargestellt ist.
zu b)
Satzungsbeschluss
Nach Beschluss über den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ und erfolgter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen kann der Haupt- und Finanzausschuss nunmehr den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung beschließen und der zugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht zustimmen.
Anlage/n:
Anlage 1 Stellungnahme Person 1 (anonymisiert) vom 08.08.2018 Anlage 2 Stellungnahme Person 2 (anonymisiert) vom 29.04.2019 Anlage 3 Stellungnahme Stadt Burscheid (Eingang 18.06.2019) Anlage 4 Stellungnahme Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper vom 05.06.2019 Anlage 5 Stellungnahme PLEdoc vom 06.06.2019 Anlage 6 Stellungnahme Stadt Hückeswagen vom 12.06.2019 Anlage 7 Stellungnahme Städtischer Abwasserbetrieb Wermelskirchen vom 12.06.2019 Anlage 8 Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege vom 14.06.2019 Anlage 9 Stellungnahme Stadt Remscheid vom 18.06.2019 Anlage 10 Stellungnahme Ordnungsamt Stadt Wermelskirchen vom 24.06.2019 Anlage 11 Stellungnahme Unitymedia NRW GmbH vom 25.06.2019 Anlage 12 Stellungnahme Rheinisch-Bergischer Kreis vom 03.07.2019 Anlage 13 Stellungnahme Landesbetrieb Straßen.NRW, NL Rhein-Berg vom 05.07.2019 Anlage 14 Stellungnahme Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 23.07.2018 Anlage 15 Stellungnahme Stadt Burscheid vom 23.09.2020 Anlage 16 Stellungnahme Gemeinde Kürten vom 24.09.2020 Anlage 17 Stellungnahme PLEdoc vom 29.09.2020 Anlage 18 Stellungnahme Stadt Hückeswagen vom 22.10.2020 Anlage 19 Stellungnahme Industrie- und Handelskammer Köln vom 23.10.2020 Anlage 20 Stellungnahme Rheinisch-Bergischer Kreis vom 23.10.2020 Anlage 21 Stellungnahme Landesbetrieb Straßen.NRW, NL Rhein-Berg vom 23.10.2020 Anlage 22 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen (Abwägungstabelle) Anlage 23 Planzeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. DA 15 mit Vorhaben- u. Erschließungsplan* Anlage 24 Begründung zum Bebauungsplan Nr. DA 15 - Allgemeiner Teil* Anlage 25 Begründung zum Bebauungsplan Nr. DA 15 - Umweltbericht* Anlage 26 Artenschutzprüfung (Stufe I)* Anlage 27 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag* Anlage 28 Bodengutachten mit Konzept zur Behandlung des Niederschlagswassers* Anlage 29 Schallgutachten* Anlage 30 Verträglichkeitsgutachten Lebensmittelvollsortimenter* Anlage 31 Verkehrstechnische Untersuchung* Anlage 32 Schreiben der Rechtsanwälte Lenz und Johlen vom 17.11.2020 Anlage 33 Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 16.11.2020 Anlage 34 Schreiben des Vorhabenträgers vom 16.11.2020 Anlage 35 Vermerk des Amtes für Stadtentwicklung vom 16.11.2020
Die mit * markierten Anlagen liegen nur in digitaler Form vor und können über das Ratsinformationssystem aufgerufen werden.
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