Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Antrag dem § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalenentgegensteht und daher unzulässig ist. Eine Beratung dieses Antrages ist daher nicht möglich und findet aus diesem Grunde nicht statt.
13.05.2013 - Rat der Stadt
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Der Antrag ist unter Hinweis auf die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 06.05.2013 als erledigt zu betrachten.