Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes DA Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ gemäß § 2 (1)
BauGB. Das Verfahren soll gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Im Rahmen dieses Verfahrens soll von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch die
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die berührten Behörden und
Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren
beteiligt.
14.05.2007 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplanes DA N
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplanes DA
Nr. 11 „Stichstraße Forthausen“ gemäß § 2 (1) BauGB zu beschließen.
Das Verfahren soll gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt
werden.
Im Rahmen dieses Verfahrens soll von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch die
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die berührten Behörden und
Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren
beteiligt.
11.06.2007 - Rat der Stadt
Ö 7 - ungeändert beschlossen
Der Rat der Stadt beschließt einmütig bei einer Enthaltung (FDP) die
Aufstellung des Bebauungsplanes DA Nr
Der Rat der Stadt beschließt einmütig bei einer
Enthaltung (FDP) die Aufstellung des Bebauungsplanes DA Nr. 11
„Stichstraße Forthausen“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Verfahren soll
gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Im Rahmen dieses Verfahrens soll von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch die
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die berührten Behörden und
Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren
beteiligt.