Der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu
beschließen, die durch den Erschließungsträger, der Empersmann Bauträger GmbH,
erstellte Erschließungsanlage „Tenter Hof“ endgültig in die Haftungs- und
Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt
beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Tenter Hof“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr:
Gemarkung Niederwermelskirchen,
Flur 14, Flurstücke 627, 701 und 705.
Ein Teilstück aus
dem Flurstück 627, und zwar zwischen den Häusern Tenter Hof 8 und 10 wird auf die Verkehrsart „Fußweg“
beschränkt.
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung
der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück
wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.