Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die Förderrichtlinie für das Förderprogramm „Dach- und Fassadenbegrünung in Wermelskirchen“ vorbehaltlich einer Bewilligung der Zuwendung durch das Land NRW.
Ein entsprechender Antrag für eine Zuwendung über 30.000,00€ wird durch die Verwaltung erarbeitet und eingereicht.
22.03.2021 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die Förderrichtlinie für das Förderprogramm „Dach- und Fassadenbegrünung in Wermelskirchen“ vorbehaltlich einer Bewilligung der Zuwendung durch das Land NRW.
Ein entsprechender Antrag für eine Zuwendung über 30.000,00 € wird durch die Verwaltung erarbeitet und eingereicht.