Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstücks der Straße
“Hünger” zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung
Dorfhonnschaft, Flur 13, Flurstück 16
Die
zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als
Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich
bekanntzumachen.