Herr Stadtkämmerer Dirk Irlenbusch weist darauf hin, dass es § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW lauten muss.
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig die Widmung in der geänderten Form der nachstehend aufgeführten Flurstücke der „Balkantrasse“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Balkantrasse,
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 23,
Teilflächen der Flurstücke 844, 904, 948, 952, 955, 957, 959 sowie das Flurstück 961
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 24,
Flurstück 324, sowie Teilflächen der Flurstücke 325, 742 und 768
Die zu widmende Verkehrsfläche ist dem beigefügten Plan zu entnehmen und wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft. Der Gemeingebrauch an den
Teil-/Flächen der Flurstücke 844, 904, 948, 952 und 961 der Flur 23, Gemarkung Dorfhonnschaft und der Teil-/Flächen der Flurstücke 324, 325, 742 und 768 der Flur 24, Gemarkung Dorfhonnschaft wird auf die Verkehrsart „Fuß- und Radweg“ beschränkt.
Die Flurstücke 955, 957 und 959 der Flur 23, Gemarkung Dorfhonnschaft werden teilweise auf den Benutzungszweck „Öffentlicher Parkplatz“ beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.