Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 6.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Wirtsmühle“ gemäß § 2 (1) BauGB im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Das Plangebiet der 6. Änderung liegt im Bereich der
Robert-Stolz-Straße gegenüber der Pestalozzischule. Die genaue Festsetzung des
räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung.
Zu B)
Der Rat der Stadt beschließt, gemäß § 13 (2) BauGB von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
abzusehen und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 (2) BauGB sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
(2) BauGB auf der Grundlage des vorliegenden Planentwurfs durchzuführen.
20.03.2006 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Zu A)
Zu A)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadteinstimmig,die Aufstellung der
6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Wirtsmühle“ gemäß § 2 (1) BauGB im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu beschließen.
Das Plangebiet der 6. Änderung liegt im Bereich der
Robert-Stolz-Straße gegenüber der Pestalozzischule. Die genaue Festsetzung des
räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung.
Zu B)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr
empfiehlt dem Rat der Stadteinstimmig
zu beschließen, gemäß § 13 (2) BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abzusehen und die Beteiligung der
Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung gemäߧ 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB auf
der Grundlage des vorliegenden Planentwurfs durchzuführen.
27.03.2006 - Rat der Stadt
Ö 18 - ungeändert beschlossen
Zu A)
Zu A)
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig die
Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Wirtsmühle“ gemäß § 2
(1) BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Das Plangebiet der 6. Änderung liegt im Bereich der
Robert-Stolz-Straße gegenüber der Pestalozzischule. Die genaue Festsetzung des
räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung.
Zu B)
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig bei einer
Enthaltung (FDP), gemäß § 13 (2) BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abzusehen und die Beteiligung der
Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung gemäߧ 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB auf
der Grundlage des vorliegenden Planentwurfs durchzuführen.