Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt gemäß §§
6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der
nachstehend aufgeführten Flurstücke der Straßen „Eipringhausen“ zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung
Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstücke 189, 239, 524, 557, 558, 560, 568 (Teilstück),
570, 572, 575, 579 (Teilstück), 581, 582, 586, 588, 597, 598, 604, 620, 623 und
624 (Teilstück)
Die
zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als
Gemeindestraßen eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der
anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die
Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.