Der Rat der Stadt
beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Auf der
Huhfuhr“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung
Dabringhausen, Flur 11, Flurstücke 311, 461, 563
Gemarkung
Dabringhausen, Flur 12, Flurstücke 265, 519
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekanntzumachen.