Der Rat der Stadt
beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstücks der Eichholzer Straße zum
Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn,
Flur 15, Flurstück 382 (Teilstück)
Die zu widmende
Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.