Der Rat der Stadt
beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straßen „Kreckersweg“
zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn,
Flur 1, Flurstücke 793 (Teilstück), 794, 795 und 892
Die zu widmenden
Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße
eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine
Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist
öffentlich bekannt zu machen.